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BGH · IX ZB 24/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 18. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, nachdem der erkennende Senat sich in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Februar 1988 über die Lockerung der Fristen für Zweitverfahren befaßt hat.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 24/91
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Maria Magdalena W ■	Street,
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Straße 124,
gegen
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
 dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, Ma^HBBstraße	KBM,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz,
 Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis
 am 18. April 1991 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, nachdem der erkennende Senat sich in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. März 1991 (IX ZR 284/90) mit der Auslegung des Beschlusses der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 über die Lockerung der Fristen für Zweitverfahren befaßt hat.
Merz
 Schmitz