Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 18. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, nachdem der erkennende Senat sich in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Februar 1988 über die Lockerung der Fristen für Zweitverfahren befaßt hat.
En fs chof d. - j c: n m Ig. d. S e nafs BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 24/91 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Maria Magdalena W ■ Street, i Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 124, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes, Ma^HBBstraße KBM, Beklagte und Beschwerdegegnerin Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 18. April 1991 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, nachdem der erkennende Senat sich in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. März 1991 (IX ZR 284/90) mit der Auslegung des Beschlusses der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 über die Lockerung der Fristen für Zweitverfahren befaßt hat. Merz Schmitz