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BGH · IX ZB 24/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 20. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist, den vom Landgericht erhobenen Prüfgutachten der medizinischen Sachverständigen folgend, nicht davon überzeugt, daß die beim Kläger bestehenden Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf der Verfolgung beruhen (§ 28 Abs. 1 BEG). Er rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzHenkelBEGBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 24/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
u i o wHHHIII /
Ben sf|B-Straße 0,
r
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertretendurch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FHBHIiH-Straße £,	-
Beklagter und Beschwerdegegner
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2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 20. April 1989 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 1988 wird zurückgewiesen .
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht ist, den vom Landgericht erhobenen Prüfgutachten der medizinischen Sachverständigen folgend, nicht davon überzeugt, daß die beim Kläger bestehenden Leiden mit Wahrscheinlichkeit auf der Verfolgung beruhen (§ 28
 Abs. 1 BEG). Den Vermutungstatbestand (§ 28 Abs. 2 BEG) hat es nicht feststellen können. Die Entscheidung ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die der Tatrichter verantwortet. Ein Zulassungsgrund ergibt sich daraus nicht.
Der Einwand der Beschwerde, es hätte eines weiteren Gutachtens nach erneuter persönlicher Untersuchung bedurft (§ 176 Abs. 1 BEG), richtet sich gegen das Verfahren im Beruf ungsrechtszug . Er rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53).
Merz
 Henkel