März 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts wurde dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 1. September 1981 Kenntnis von der Zustellung und dem Urteil erlangt und angenommen, daß die Berufungsfrist erst damit begonnen habe. Oktober 1981 habe er einen Rechtsanwalt aufgesucht und sei von ihm darüber belehrt worden, daß die Frist mit der Niederlegung des zuzustellenden Urteils bei der Postanstalt begonnen hatte und er nunmehr unverzüglich, innerhalb von 14 Tagen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müsse. Januar 1982 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie ist rechtzeitig eingelegt worden, weil der angefochtene Beschluß entgegen § 329 Abs.3 ZPO den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht zugestellt worden ist und sein Zugang die Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Gang gesetzt hat (§ 187 Satz 2 ZPO). Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 1. Die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) war mithin seit Montag, dem 4. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs.1, 2 ZPO). Das Hindernis, das den Beklagten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung verhindert hatte, seine Unkenntnis von dem am 25. Wiedereinsetzung in diese Frist kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, sie einzuhalten. September 1981 von dem Urteil des Amtsgerichts Kenntnis erlangt hatte, behauptet der Beklagte nicht.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 24/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit. des Seemanns Karl-Heinz Hl \str. 5, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Dr. gegen Christian geboren am 12. April 1977, wohnhaft B^m^^platz 4, BBDflBBBBB, gesetzlich vertreten durch das Kreis Jugendamt WBBHB als Amtspfleger, Kläger und Beschwerdegegner 'S? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Winter beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 1981 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 4.000 DM. Gründe Das in einer Kindschaftssache am 25. März 1981 verkündete Urteil des Amtsgerichts wurde dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 1. April 1981 zugestellt. Er legte, nunmehr anwaltlich vertreten, am 12. Oktober 1981 beim Oberlandesgericht Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Dazu trug er vor und versicher te an Eides Statt, er habe nach zwischenzeitlicher Abwesenheit erst am 14. September 1981 Kenntnis von der Zustellung und dem Urteil erlangt und angenommen, daß die Berufungsfrist erst damit begonnen habe. Am 9. Oktober 1981 habe er einen Rechtsanwalt aufgesucht und sei von ihm darüber belehrt worden, daß die Frist mit der Niederlegung des zuzustellenden Urteils bei der Postanstalt begonnen hatte und er nunmehr unverzüglich, innerhalb von 14 Tagen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müsse. Das Oberlandesgericht verwarf durch Beschluß vom 21. Dezember 1981 die Berufung als unzulässig. Gegen diesen Beschluß, der am 29. Dezember 1981 formlos an seine Prozeßbevollmächtigten abgesandt worden war, richtet sich die am 14. Januar 1982 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 “b Abs. 2, 547, 567 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH LM ZPO § 238 Nr. 11; § 519 b Nr. 9). Sie ist rechtzeitig eingelegt worden, weil der angefochtene Beschluß entgegen § 329 Abs. 3 ZPO den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht zugestellt worden ist und sein Zugang die Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Gang gesetzt hat (§ 187 Satz 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Beklagten durch Niederlegung bei der Postanstalt am 1. April 1981 rechtswirksam zugestellt worden (§§ 208, 182 ZPO). Die Notfrist von einem Monat zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) war mithin seit Montag, dem 4. Mai 1981, abgelaufen. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei 'S? muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß der Beklagte diese Frist nicht eingehalten hat und sein Wiedereinsetzungantrag deshalb unzulässig ist. Das Hindernis, das den Beklagten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung verhindert hatte, seine Unkenntnis von dem am 25. März 1981 verkündeten Urteil, wurde am 14. September 1981 behoben. Damit begann die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu laufen. Sie endete am 28. September 1981. Wiedereinsetzung in diese Frist kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, sie einzuhalten. Umstände, die ergeben würden, daß er bei Beachtung der von ihm verständigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte annehmen können, die Frist zur Einlegung der Berufung habe erst mit seiner Kenntnisnahme von dem bereits am 25. März 1981 verkündeten und am 1. April 1981 ihm zugestellten Urteil begonnen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weil der Beklagte nicht wußte, wann die Frist begann, gebot es die von ihm zu erwartende Sorgfalt, daß er sich darüber unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei rechtskundiger Stelle unterrichtete. Er hat erst am 9. Oktober 1981, nachdem mehr als drei Wochen seit Fortfall des der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegenstehenden Hindernisses vergangen waren, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit befaßt. Daß er verhindert gewesen sei, dies alsbald zu tun, nachdem er am 14. September 1981 von dem Urteil des Amtsgerichts Kenntnis erlangt hatte, behauptet der Beklagte nicht. Mai Gärtner