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BGH · IX ZB 24/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/79

Februar 1981 durch die Richter Fuehß, 2cm, Hr# Lang, Gärtner und Br# Jahnke baschlossen: Die euDorgerichtlichen Rosten des Beschwerde-Verfahrens trügt der Kläger# deren Umstände heran, eis der Beklagte angeführt hatte# Der Beklagte hatte in seinen Schriftsatz vom 21# August 1973 die Versagung der Zinsen ausdrücklich auch dealt begründet, daß der Kläger sich ein Verschulden seiner Bevollmächtigten anreehnen lassen nüssc# Im Übrigen handelt es sich ua eins Würdigung der besonderen Uastände des Einzelfalle, die keine rechtsgruisdaätzlichen Fragen aufwirft#

Zitierte Normen: § 219 BEG
LangZinsVersagungSSDüsseldorfBrKläger^Revision

Volltext der Entscheidung

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Abschrift
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BüKDESGERICKTSHOF IX ZB 24/79	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Br.
Wladyslaw
19»	W CBfc, ^^4B®/Gro3britannienf
 Kläger und Beschwerdeführert - ProzeBbevollmüchtlgter i Rechtsanvalt tfB|f Ktffc *
Land Kordrhein-Westfalen»
vertreten durch die Lende srentenbehörde»
XBBBstraBe 26» Düsseldorf»
Beklagten und Bescftverdegegner
2 -

XIX. Zivtl&en&t des Bundesgerichtshofs hat es 19. Februar 1981 durch die Richter Fuehß, 2cm, Hr# Lang, Gärtner und Br# Jahnke
 baschlossen:
Die Besch%?erde dos Klägers gegen die fticht-zialässung der Revision im Urteil des 14, Zivilsenats des Cberlcndesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1978 wird zurück-
Die euDorgerichtlichen Rosten des Beschwerde-Verfahrens trügt der Kläger#
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung ddr Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) liegt nicht vor.
Des Berufungsgericht prüft und billigt die Enaessene-entgangen, mit denen der Beklagte die Versagung von Zinsen ln Wege der Abhilfe begründet hat» Dabei zieht ea keine an*
deren Umstände heran, eis der Beklagte angeführt hatte# Der Beklagte hatte in seinen Schriftsatz vom 21# August 1973 die Versagung der Zinsen ausdrücklich auch dealt begründet, daß der Kläger sich ein Verschulden seiner Bevollmächtigten anreehnen lassen nüssc# Im Übrigen handelt es sich ua eins Würdigung der besonderen Uastände des Einzelfalle, die keine rechtsgruisdaätzlichen Fragen aufwirft#
Fuchs
 Dr# Lang