Februar 1981 durch die Richter Fuehß, 2cm, Hr# Lang, Gärtner und Br# Jahnke baschlossen: Die euDorgerichtlichen Rosten des Beschwerde-Verfahrens trügt der Kläger# deren Umstände heran, eis der Beklagte angeführt hatte# Der Beklagte hatte in seinen Schriftsatz vom 21# August 1973 die Versagung der Zinsen ausdrücklich auch dealt begründet, daß der Kläger sich ein Verschulden seiner Bevollmächtigten anreehnen lassen nüssc# Im Übrigen handelt es sich ua eins Würdigung der besonderen Uastände des Einzelfalle, die keine rechtsgruisdaätzlichen Fragen aufwirft#
U_ Abschrift SS? ^ ' ’ C' i ,-Samrri:g. ~ J,,( BüKDESGERICKTSHOF IX ZB 24/79 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Br. Wladyslaw 19» W CBfc, ^^4B®/Gro3britannienf Kläger und Beschwerdeführert - ProzeBbevollmüchtlgter i Rechtsanvalt tfB|f Ktffc * Land Kordrhein-Westfalen» vertreten durch die Lende srentenbehörde» XBBBstraBe 26» Düsseldorf» Beklagten und Bescftverdegegner 2 - XIX. Zivtl&en&t des Bundesgerichtshofs hat es 19. Februar 1981 durch die Richter Fuehß, 2cm, Hr# Lang, Gärtner und Br# Jahnke baschlossen: Die Besch%?erde dos Klägers gegen die fticht-zialässung der Revision im Urteil des 14, Zivilsenats des Cberlcndesgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1978 wird zurück- Die euDorgerichtlichen Rosten des Beschwerde-Verfahrens trügt der Kläger# Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung ddr Revision (§ 219 Abs, 2 BEG) liegt nicht vor. Des Berufungsgericht prüft und billigt die Enaessene-entgangen, mit denen der Beklagte die Versagung von Zinsen ln Wege der Abhilfe begründet hat» Dabei zieht ea keine an* deren Umstände heran, eis der Beklagte angeführt hatte# Der Beklagte hatte in seinen Schriftsatz vom 21# August 1973 die Versagung der Zinsen ausdrücklich auch dealt begründet, daß der Kläger sich ein Verschulden seiner Bevollmächtigten anreehnen lassen nüssc# Im Übrigen handelt es sich ua eins Würdigung der besonderen Uastände des Einzelfalle, die keine rechtsgruisdaätzlichen Fragen aufwirft# Fuchs Dr# Lang