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BGH · IX ZB 24/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/14

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. 1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Be- stimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22.

Zitierte Normen: § 66 GKG § 78 ZPO § 3 GKG
BundesgerichtshofsZBBundesgerichtshofErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 24/14
vom 9. Juli 2014 in der Prozesskostenhilfesache
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 9. Juli 2014 beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen	- wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Über	die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Be-
stimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die	Erinnerung,	deren	Einlegung	nicht	die	Vertretung	durch einen beim
 Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007
 
- IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
Kayser
 Lohmann
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 26.03.2013 -90 85/13 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2014 - 19 W 35/13 -