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BGH · IX ZB 24/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/13

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. 1 Soweit die Klägerin sich gegen die Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, ist die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Der Anwaltszwang erstreckt sich auf das Verfahren über die Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. anwalts, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
AnwaltszwangAnhörungsrügeZBBundesgerichtshofKayserunzulässigKlägerinEssen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 24/13
vom 10. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 10. Juni 2013 beschlossen:
Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Soweit	die	Klägerin	sich	gegen	die	Verwerfung	ihrer	Rechtsbeschwerde
 als unzulässig wendet, ist die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Anwaltszwang erstreckt sich auf das Verfahren über die Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW2005, 2017).
2	Mit	Blick	auf die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Not-
anwalts, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird.
 
3	Die	Klägerin	kann	nicht	damit	rechnen,	in	dieser	Sache	Antwort	auf	wei-
tere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 05.12.2012 - 17 C 226/12 -LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 S 24/13 -