Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. 1 Soweit die Klägerin sich gegen die Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, ist die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Der Anwaltszwang erstreckt sich auf das Verfahren über die Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. anwalts, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 24/13 vom 10. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. Juni 2013 beschlossen: Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Soweit die Klägerin sich gegen die Verwerfung ihrer Rechtsbeschwerde als unzulässig wendet, ist die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Anwaltszwang erstreckt sich auf das Verfahren über die Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW2005, 2017). 2 Mit Blick auf die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Not- anwalts, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nicht vorliegt und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird. 3 Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei- tere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 05.12.2012 - 17 C 226/12 -LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 S 24/13 -