Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 9. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (MünchKomm-lnsO/Ganter, § 3 Rn. 32). November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230; für §549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 24/04 BESCHLUSS vom 9. Dezember 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 9. Dezember 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (MünchKomm-lnsO/Ganter, § 3 Rn. 32). Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig (vgl. für § 512a ZPO a.F. BGH, Urt. v. 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230; für §549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - Ill ZR 300/99, NJW 2000, 2822 f m. zahlr. Nachw. zu dem Streitstand; für § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 6; für §513 Abs. 2 ZPO Zöller/Gummer/Hessler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rn. 15). Fischer Ganter Neskovic Vill Lohmann