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BGH · IX ZB 24/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und Cierniak am 29. Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Kreft Vill Ganter Cierniak Neskovic

Zitierte Normen: § 114 ZPO
LandgerichtsCierniakKreftVillZPORechtsbeschwerdeGanterSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 24/04
vom 29. April 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und Cierniak
 am 29. April 2004 beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beurteilung des Landgerichts, daß der Schuldner den Wohnsitz in Ziemetshausen noch nicht aufgegeben hat, beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles und erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Kreft
 Vill
Ganter
 Cierniak
Neskovic