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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 4. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1,2 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BedeutungKreftunzulässigRechtsbeschwerdeGanterKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
 am 4. Juli 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.577,74 € (22.644,09 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1,2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände geringer
 als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Ganter
Raebel