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BGH · IX ZB 23/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 23/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das gilt sowohl für die Ablehnung des Verschlimmerungsantrags nach § 206 Abs. 1 BEG (vgl. November 1967 - IV ZB 536/67, RzW 1968, 124; Urt. v.

Zitierte Normen: § 219 BEG
13BundesgerichtshofsRechtsprechungBEGZBRzWKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 23/98	BESCHLUSS
vom 7. Mai 1998
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 7. Mai 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das gilt sowohl für die Ablehnung des Verschlimmerungsantrags nach § 206 Abs. 1 BEG (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 1967 - IV ZB 536/67, RzW 1968, 124; Urt. v. 6. November 1969 - IX ZR 134/67, RzW 1970, 169; v. 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31, 32; Beschl. v. 28. September 1995 - IX ZB 29/95) als auch für das Abhilfeverfahren nach den
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Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM - H 2/1992 - § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Problematik erforderlich, die mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder verbunden ist.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer