Mi Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, istraße ^H, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/92 BESCHLUSS vom 4. Juni 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit Luc ja M' 1. Mi Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, istraße ^H, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Juni 1992 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1992 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Gründe Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift weder von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist noch von einem Rechtsanwalt, der die Klägerin vor dem Landgericht vertreten hat (§ 224 Abs. 2 BEG). Brandes Schmitz Kreft Kirchhof Zugehör