* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 23/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 23/92

Mi Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, istraße ^H, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13.

Zitierte Normen: § 224 BEG
RechtsanwaltBrandZugehörKlägerinSchmitz

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 23/92	BESCHLUSS
vom 4. Juni 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Luc ja M' 1. Mi
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, istraße ^H,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör
 am 4. Juni 1992 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift weder von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist noch von einem Rechtsanwalt, der die Klägerin vor dem Landgericht vertreten hat (§ 224 Abs. 2 BEG).
Brandes	Schmitz	Kreft
 Kirchhof	Zugehör