Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 23. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.
Eptscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/89 BESCHLUSS in der Entschädigungssache geb. ■/ G Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt_JLJwe D BuflMallee H, Be gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-F^HHH-Straße Mfli, Beklagter und Beschwerdegegner, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 23. Mai 1989 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1988 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Henkel