Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.
Fntscheid.'Sammlg. 6. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/88 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Josef SBW, ______ sMHistraße H III/ Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flBHHBHr gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Karl-FflHHBi-Straße fl, Maflfl - Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts -Koblenz vom 23. Dezember 1987 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Henkel