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BGH · IX ZB 23/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 23/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzHenkel23-KoblenzBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Fntscheid.'Sammlg. 6. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 23/88
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Josef SBW,	______
sMHistraße H III/
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flBHHBHr
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Karl-FflHHBi-Straße fl, Maflfl -
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Kreft
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts -Koblenz vom 23. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Henkel