Juli 1980 unter Abweisung der Widerklage die Schuldnerin vorläufig vollstreckbar, an die Gläubigerin den Gegenwert in französischen Francs der Summe von 195.249,56 DM, des Betrages der unbezahlten Rechnungen nach Abzug der zu dem Jahresende gewährten Rückvergütung, und 30.000 ffrs Schadensersatz, jeweils mit Zinsen, zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Februar 1982 und verurteilte die Schuldnerin außerdem zur Zahlung von 3.000 ffrs in Anwendung des Artikels 700 der französischen Neuen Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe ordnete entsprechend dem eingeschränkten Anträge der Gläubigerin durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 an, daß die französischen Urteile mit der Vollstreckungsklausel zu versehen seien, soweit die Schuldnerin verurteilt war, an die Gläubigerin zu zahlen: a) durch das Urteil des Handelsgerichts Saint OM vom 3. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hob der erkennende Senat den Beschluß auf, soweit er die Zwangsvoll -Streckung aus dem Urteil des Handelsgerichts Saint OJQp Juli 1980 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung des Gegenwertes von 195.249,56 DM in französischen Francs zugelassen hatte, und verwies das Verfahren im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück (Beschl. Diese Entscheidung hob der erkennende Senat auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluß vom 21. Ist der maßgebliche Umrechnungszeitpunkt des im Urteil des Handelsgerichts Saint-O^fc vom 3.7.1980 bestimmten DM-Betrages in französische Francs nach deutschem oder französischem Recht zu ermitteln? Januar 1986 die Beschwerde der Schuldnerin, soweit es noch über sie zu entscheiden hatte, mit der Maßgabe zurück, daß unter Buchstabe a des Beschlusses des'Vorsitzenden der 11. Februar 1984 - 11 W 6/84 die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch insoweit bestätigt, als die Schuldnerin durch das Urteil des Handelsgerichts Saint 0)^9 vom 3. Juli 1980 verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von DM 195.249,56 Das war von der Schuldnerin mit ihrer damaligen Rechtsbeschwerde mit Recht gerügt, die Beschwerdeentscheidung durch den Beschluß des Senats vom 28. Das Beschwerdegericht, sachverständig beraten, begründet seine Entscheidung mit der Erwägung, daß der Zeitpunkt für die zur Bestimmung der zu erbringenden Leistung vorzunehmende Umrechnung von Deutscher Mark in französische Francs nach französischem Recht zu beurteilen und danach der Kurswert im Zeitpunkt der effektiven Zahlung maßgebend sei. Seine Entscheidung läßt weder eine Verletzung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des französischen Rechts ist für den erkennenden Senat bindend (§§ 549, 562 ZPO). Die Rechtsbeschwerde bezweifelt nicht, daß das französische Gericht diesen Zeitpunkt ausdrücklich hätte bestimmen können, hält sogar eine dahingehende Ergänzung des Wenn das Beschwerdegericht ihn in den erkennenden Senat bindender Auslegung französischen Rechts bestimmte, durfte es die Frage nicht zuvor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorlegen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 23/86 BESCHLUSS in dem Rechtsbeschwerdeverfahren GmbH, der Fa. E.P.A. KBHBallee 9 A, Ka^ggpp, vertreten durch den Geschäftsführer Günter Schuldnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Fa. PaB^BW de L1 Aa S( mit dem Sitz in wBBHIH/] vertreten durch den Vergleichsverwalter Rechtsanwalt SflBf-BBBI, BB Rue J. le CaBB/ ArJBfc, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , WII 2 3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 10. Juli 1986 ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 1986 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen zueinander. Das Handelsgericht Saint 01V in F'SHHHflH verurteilte am 3. Juli 1980 unter Abweisung der Widerklage die Schuldnerin vorläufig vollstreckbar, an die Gläubigerin den Gegenwert in französischen Francs der Summe von 195.249,56 DM, des Betrages der unbezahlten Rechnungen nach Abzug der zu dem Jahresende gewährten Rückvergütung, und 30.000 ffrs Schadensersatz, jeweils mit Zinsen, zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Appellationsgericht DflflB bestätigte die Entscheidung durch Urteil vom 25. Februar 1982 und verurteilte die Schuldnerin außerdem zur Zahlung von 3.000 ffrs in Anwendung des Artikels 700 der französischen Neuen 3 Zivilprozeßordnung. Deren Kassationsantrag wurde durch Urteil des Senats für Handelssachen des Kassationsgerichtshofs vom 25. Oktober 1983 verworfen. Der Vorsitzende der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe ordnete entsprechend dem eingeschränkten Anträge der Gläubigerin durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 an, daß die französischen Urteile mit der Vollstreckungsklausel zu versehen seien, soweit die Schuldnerin verurteilt war, an die Gläubigerin zu zahlen: a) durch das Urteil des Handelsgerichts Saint OM vom 3. Juli 1980 den Gegenwert von DM 195.249,56 in französischen Francs - den Betrag der unbezahlten Rechnungen nach Abzug der aus den zuvor dargelegten Gründen gewährten Rückvergütung zu dem Jahresende - und weiter einen Betrag von 30.000 ffrs als Schadensersatz; b) durch das Urteil des Appellationsgerichts Douai vom 25. Februar 1982 den Betrag von 3.000 ffrs gemäß § 700 der Neuen Zivilprozeßordnung. Dem entsprach der Rechtspfleger am 7. Dezember 1983. Die Beschwerde der Schuldnerin wies das Oberlandesgericht zurück (OLG Karlsruhe Beschl. v. 14. Februar 1984 - 11 W 6/84). Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hob der erkennende Senat den Beschluß auf, soweit er die Zwangsvoll -Streckung aus dem Urteil des Handelsgerichts Saint OJQp 4 3 vom 3. Juli 1980 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung des Gegenwertes von 195.249,56 DM in französischen Francs zugelassen hatte, und verwies das Verfahren im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück (Beschl. v. 28. Juni 1984 - IX ZB 31/84, WM 1984, 1064). Durch Beschluß vom 24. August 1984 - 11 W 85/84 - wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Schuldnerin, soweit sie ihm wieder angefallen war, erneut zurück. Diese Entscheidung hob der erkennende Senat auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin durch Beschluß vom 21. Februar 1985 - IX ZB 124/84, WM 1985, 787 - auf und verwies das Verfahren zur anderweiten Prüfung und Entscheidung noch einmal an das Beschwerdegericht zurück. Dieses holte ein Rechtsgutachten über folgende Fragen ein "1. Ist der maßgebliche Umrechnungszeitpunkt des im Urteil des Handelsgerichts Saint-O^fc vom 3.7.1980 bestimmten DM-Betrages in französische Francs nach deutschem oder französischem Recht zu ermitteln? 2. Für den Fall, daß französisches Recht zur Anwendung gelangt: Welcher Zeitpunkt ist nach französischem Recht maßgeblich?" und wies durch Beschluß vom 29. Januar 1986 die Beschwerde der Schuldnerin, soweit es noch über sie zu entscheiden hatte, mit der Maßgabe zurück, daß unter Buchstabe a des Beschlusses des'Vorsitzenden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1983 einzufügen sei: 5 "Umrechnungszeitpunkt für den DM-Betrag in Französische Franc ist der Zeitpunkt der effektiven Zahlung." Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin, unter Aufhebung dieses Beschlusses den Antrag der Gläubigerin, die Schuldtitel mit der' Vollstreckungsklausel zu versehen, abzulehnen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hatte bereits in seinem Beschluß vom 14. Februar 1984 - 11 W 6/84 die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch insoweit bestätigt, als die Schuldnerin durch das Urteil des Handelsgerichts Saint 0)^9 vom 3. Juli 1980 verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von DM 195.249,56 in französischen Francs zu zahlen, und damals zu dem Ausdruck gebracht, daß der in französischen Francs zu zahlende Betrag zu dem Kurswert zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung zu erbringen sei, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Das war von der Schuldnerin mit ihrer damaligen Rechtsbeschwerde mit Recht gerügt, die Beschwerdeentscheidung durch den Beschluß des Senats vom 28. Juni 1984 - IX ZB 31/84 allein deshalb im begrenzten Umfang aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen worden. Nachdem dieses durch seinen nunmehr angefochtenen Beschluß das seinerzeit Versäumte nachgeholt hat, wendet sich die Schuldnerin mit ihrer jetzigen Rechtsbeschwerde dagegen vergebens. 6 Das Beschwerdegericht, sachverständig beraten, begründet seine Entscheidung mit der Erwägung, daß der Zeitpunkt für die zur Bestimmung der zu erbringenden Leistung vorzunehmende Umrechnung von Deutscher Mark in französische Francs nach französischem Recht zu beurteilen und danach der Kurswert im Zeitpunkt der effektiven Zahlung maßgebend sei. Seine Entscheidung läßt weder eine Verletzung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EGÜbk) noch die eines anderen Gesetzes erkennen. Der Bundesgerichtshof kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur prüfen, ob die Beschwerdeentscheidung auf einer solchen Verletzung beruht (§ 20 Abs. 1 AGEGÜbk). 1. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des französischen Rechts ist für den erkennenden Senat bindend (§§ 549, 562 ZPO). 2. Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte auf Grund der Einwendungen der Schuldnerin gegen das Rechtsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SchdHHHt diesen um ein ergänzendes Gutachten ersuchen müssen, ist unbegründet. Dem Sachverständigen war der Sachverhalt bekannt, eine abweichende Beurteilung der Rechtslage nach französischem Recht, je nachdem, ob im Verfahren im Urteilsstaat ein Antrag auf Bestimmung des Umrechnungszeitpunktes gestellt war oder nicht, hat der Sachverständige nicht vorgenommen. Ob er ein neues oder ein ergänzendes Gutachten für erforderlich hält, steht im Ermessen des Tatrichters, dem die Einwendungen der Schuldnerin bei seiner Entscheidung bekannt waren. 7 3. Die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorzulegen, bestand entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein Anlaß. "Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung des am 27. September 1968 in Brüssel Unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, des dem Übereinkommen beigefügten, am selben Tag und am selben Ort Unterzeichneten Protokolls und über die Auslegung des vorliegenden Protokolls" (Art. 1 des Protokolls betr. die Auslegung des EGÜbk vom 3. Juni 1971, BGBl 1972 II 846). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die hier zu entscheidende Frage des Zeitpunktes der im Urteilsstaat angeordneten Umrechnung einer Währung im Vollstreckungsstaat ist in keiner der genannten Vorschriften geregelt. Sie ist nach dem Recht des Urteilsstaats zu entscheiden. Die Rechtsbeschwerde bezweifelt nicht, daß das französische Gericht diesen Zeitpunkt ausdrücklich hätte bestimmen können, hält sogar eine dahingehende Ergänzung des 8 3 Urteils durch dieses Gericht für geboten. Wenn das Beschwerdegericht ihn in den erkennenden Senat bindender Auslegung französischen Rechts bestimmte, durfte es die Frage nicht zuvor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorlegen. Metz Zorn Henkel Gärtner Graßhof