Beklagten und Beschverdegegner Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 Bm) liegt nicht vor. Ob nach den Unständen des damaligen Rechtsstreits anzu-nehnen war, d&Q ait der Klage nur eine höhere Kapitalent-scUdigUBg erreicht werden sollte, und die Verneinung eines Renten«ahlreohts ln Besoheld vw 17.
d. Senats Abschrift 2412 050 0 nfscheid-Scm rn i g. UM.....fflflZ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Al&ee m. Klägerin und Beschwerdeführerin - ProI«3bevollmächtigter j Rechtsanwalt Dr m« Frelsteat Bayern, vertreten durch die Beslrfcsflnaasdlrektlen MUnohen, AlexandreatraBe 3, München 2?, Beklagten und Beschverdegegner Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 Bm) liegt nicht vor. 3 S9Z Bei der Beurteilung eines erneuten Kentenwahlrechtc nach Art. 1X2 Nr, 4 Abs. 2 SEO-SehluflO geht das Beru-Zungsgericht von den Qruads&tsei* in BGH Kg* 1963, 123 Nr. 23 aus. Ob nach den Unständen des damaligen Rechtsstreits anzu-nehnen war, d&Q ait der Klage nur eine höhere Kapitalent-scUdigUBg erreicht werden sollte, und die Verneinung eines Renten«ahlreohts ln Besoheld vw 17. Mira 1960 deshalb rechtsbest&ndig geworden war, ist eine trage des Rinzelfalls, die die Zulassung der Revision nicht rechtfortlgt, Ftlr Abhilfe ist nur Ran«, wenn ein darauf gerichteter Antrag gestellt ist. In Verfahren Mr Niehtsulassungsbe-sehwerde koaata er nicht sehr nechgeholt werden. Mai Qr. Lang