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BGH · IX ZB 23/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 23/15

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeverfahrenMöhringMärzMünchenKayserRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 23/15
vom 21. Mai 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 21. Mai 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im
 Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
 
2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 -IXZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 27.11.2014 -60 3380/14 -OLG München, Entscheidung vom 17.03.2015 - 15 W 87/15 Rae -