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BGH · IX ZB 23/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 23/06

BGHR:____________ja EuGVVO Art. 46 Abs. 1 AVAG § 22 Abs. 2 und 3 ZPO § 807 Abs.1, § 900 Abs. 1 Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag erteilt. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. Die Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und - hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurückgewiesen. 2 Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.Er macht geltend: Er verfüge nicht über die Mittel, den Urteilsbetrag zu zahlen oder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGWO als auch mit dem Hilfsantrag nach § 22 Abs.3 Satz 1, Abs. 2 AVAG nur erreichen, dass die Gläubigerin auf eine Sicherungsvollstreckung beschränkt ist. Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3 AVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. 5 Der Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats damit begründet, dass er auf Betreiben der Gläubigerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden sei. Denn auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. 6 Dem Wortlaut der Art. 46, 47 EuGWO und der §§18 ff AVAG kann nicht entnommen werden, dass der Gläubiger im Rahmen der danach zulässigen Maßnahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirken kann. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 720a ZPO; die dort genannte Beschränkung auf die Pfändung beweglicher Sachen und die Eintragung einer Sicherungs- oder Schiffshypothek besagt nichts über die Zulässigkeit von Nebenmaßnahmen der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme ermöglichen sollen (OLG Düsseldorf aaO). 8 Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. 9 Vermag somit der Schuldner mit den von ihm beantragten einstweiligen Maßnahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu verhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge.

Zitierte Normen: § 46 AVAG § 38 EuGVÜ § 720a ZPO § 22 AVAG
aaOSicherungGläubigerZPOMDRSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 23/06
vom 2. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 EuGVVO Art. 46 Abs. 1 AVAG § 22 Abs. 2 und 3 ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1
Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag erteilt.
BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 23/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 2. März 2006 beschlossen:
Die Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und - hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Das	Landgericht	Colmar	hat	den	Schuldner	am	9. Oktober 2003 zur Zah-
lung einer Geldsumme an die Gläubigerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.
2	Nach	fristgerechter	Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der
 Schuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Er macht geltend: Er verfüge nicht über die Mittel, den Urteilsbetrag zu zahlen oder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er müsste die eides-
 
stattliche Versicherung, zu deren Abgabe er auf den 9. März 2006 geladen worden sei, leisten. Dies hätte zur Folge, dass private und geschäftliche Kredite in erheblicher Höhe sofort fällig gestellt würden und er als Geschäftsführer nicht mehr tragbar wäre.
3	Die Anträge des Schuldners sind unzulässig.
4	Der Schuldner hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht glaubhaft gemacht. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGWO als auch mit dem Hilfsantrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AVAG nur erreichen, dass die Gläubigerin auf eine Sicherungsvollstreckung beschränkt ist. Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3 AVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 EuGWO Rn. 6; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 46 EuGWO Rn. 2; Stadler IPrax 1995, 220, 222 zu Art. 38 EuGVÜ).
5	Der Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats damit begründet, dass er auf Betreiben der Gläubigerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden sei. Hierzu wäre er aber auch dann verpflichtet, wenn der Senat einem seiner Anträge stattgeben würde. Denn auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. zu § 720a ZPO OLG Hamburg MDR 1999, 255; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Kob-
 
lenz MDR 1991, 63 f; OLG München MDR 1991, 64; KG MDR 1989, 745; OLG Hamm MDR 1982, 416; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart NJW 1980, 1698; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. §807 Rn. 5; Schuschke/-Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 720a Rn. 4; Zöller/Stöber, 25. Aufl. § 720a Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 720a Rn. 4; Musielak/Becker, aaO § 807 Rn. 2; a.A. LG Berlin Rpfleger 1989, 206; LG Osnabrück MDR 1989, 463; LG Mainz DGVZ 1987, 61).
6	Dem	Wortlaut der Art. 46, 47 EuGWO und der §§18 ff AVAG kann nicht
 entnommen werden, dass der Gläubiger im Rahmen der danach zulässigen Maßnahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirken kann. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 720a ZPO; die dort genannte Beschränkung auf die Pfändung beweglicher Sachen und die Eintragung einer Sicherungs- oder Schiffshypothek besagt nichts über die Zulässigkeit von Nebenmaßnahmen der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme ermöglichen sollen (OLG Düsseldorf aaO).
7	Die	Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu der hier zu entscheiden-
den Frage (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16, 64 zu § 720a ZPO; 14/4591 S. 22 zu § 22 AVAG 2001; 11/351 S. 26 zu § 24 AVAG 1988; BR-Drucks. 534/99 zu Art. 43, 44 des Vorschlags einer Verordnung [EG] des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen).
 
8	Abzustellen	ist	daher	auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem
 Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/2729 S. 21,45, 109 f, 7/5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (OLG Hamburg aaO; Krüger, aaO). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (OLG Stuttgart aaO; Stein/Jonas/ Münzberg, aaO; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 3).
 
9	Vermag	somit	der	Schuldner	mit	den von ihm beantragten einstweiligen
 Maßnahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu verhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 0 279/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -