Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 1 Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorläufigen mitbe- 2 Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt; eine Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die erstrebte Zurückweisung des Insolvenzantrags der weiteren Beteiligten zu 2 war nicht Gegenstand der Erstbeschwerde und ist durch die rechtskräftige Verfahrenseröffnung vom 23. 3 Mit dem von der Schuldnerin nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zu dem Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorläufigen mitbe- stimmenden Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Vollstreckungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO gewendet und dabei mit ihrer Rechtsbeschwerde auch beantragt, den Eröffnungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 abzulehnen. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieser Beschluss hat Rechtskraft erlangt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Bestellung des vorläufigen Insol- venzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zu Schäden geführt. Die weitere Beteiligte zu 2 hält diesen Antrag für unzulässig. 2 Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt; eine Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die erstrebte Zurückweisung des Insolvenzantrags der weiteren Beteiligten zu 2 war nicht Gegenstand der Erstbeschwerde und ist durch die rechtskräftige Verfahrenseröffnung vom 23. April 2003 prozessual überholt. 3 Mit dem von der Schuldnerin nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zu dem Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f; v. 20. September 2007 - IX ZB 37/07). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der rechtskräftigen Verfahrenseröffnung im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Der Streit um die Gläubigerforderung der weiteren Beteiligten zu 2 und die Folgen der - wie die Schuldnerin geltend macht - abredewidrigen Fälligstellung kann in einem Schadensersatzprozess ausgetragen werden. Die Wertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt im Gutachten der Sachverständigen vom 15. April 2003 geschätzte freie Masse von 19.329,10 €. Dr. Fischer Raebel Dr. Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 IN 330/02 -LG Lübeck, Entscheidung vom 23.01.2003 - 7 T 608/02 -