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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es weicht auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^i^-P^^^Bfc-Straße 1, MM,

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsGanterOberlandesgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 8. Juli 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsurteil stimmt im Gegenteil mit der von ihm mehrfach herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 20 überein.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kreft
 Entscheid.*Samm!g. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 22/93
BESCHLUSS
vom 8. Juli 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Margit
Sorotzkin Straße 21,
Jerusalem/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^i^-P^^^Bfc-Straße 1, MM,
Beklagter und Beschwerdegegner