Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Es weicht auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^i^-P^^^Bfc-Straße 1, MM,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 8. Juli 1993 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es weicht auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsurteil stimmt im Gegenteil mit der von ihm mehrfach herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1978, 20 überein. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kreft Entscheid.*Samm!g. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 22/93 BESCHLUSS vom 8. Juli 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Margit Sorotzkin Straße 21, Jerusalem/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^i^-P^^^Bfc-Straße 1, MM, Beklagter und Beschwerdegegner