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BGH · IX ZB 22/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 22/92

gegen Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, l-FflHHHB-Straße Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 13. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Senats vom 14.

Zitierte Normen: § 219 BEG
13BEGGanterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 22/92	BESCHLUSS
vom 13. Mai 1993
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Aviva
Straße
NI
Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Land Rheinland Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, l-FflHHHB-Straße
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 13. Mai 1993 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Senats vom 14. März 1991 (IX ZR 284/90, BGHR BEG § 211 Zweitverfahren 1) ab. Die Anwendung der Zweitverfahrensrichtlinien wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kreft