Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das Berufungsurteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das gilt insbesondere für die in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen RzW 1960, 327; 1966, 471; 1967, 264; 1967, 310; 1969, 21 und 1969, 74. Demgegenüber sind in § 219 Abs. 2 BEG die Gründe für die Zulassung der Revision abschließend geregelt. Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht begründet.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats s BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 22/91 BESCHLUSS in dem Entschädigungssrechtsstreit Issy W| Carl-J l-Straße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen Land vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales, __________ Straße %, Beklagter und Beschwerdegegner, 2 S Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. September 1991 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1990 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer der Beteiligten sich von einem Entschädigungsvergleich lösen kann, ist in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. BGH, 3 £T RzW 1975, 151; 1980, 13 jeweils m.w.N.). Das gleiche gilt für die Frage, welche Leiden als verfolgungsbedingt anzusehen sind, wenn die Entschädigung aufgrund eines Vergleichs gewährt wird (BGH RzW 1967, 460; BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 222/89, BGHR BEG § 206 Abs. 2 - Vergleich 1). Entgegen der Auffassung des Klägers weicht das Berufungsurteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Das gilt insbesondere für die in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen RzW 1960, 327; 1966, 471; 1967, 264; 1967, 310; 1969, 21 und 1969, 74. Die Revision kann entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nur aus den in § 219 Abs. 2 BEG aufgeführten Gründen zugelassen werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 554 b ZPO (NJW 1981, 39) ist hier nicht einschlägig. Nach dem Wortlaut des § 554 b Abs. 1 ZPO liegt die Ablehnung der Annahme einer Revision im Ermessen des Gerichts. Demgegenüber sind in § 219 Abs. 2 BEG die Gründe für die Zulassung der Revision abschließend geregelt. 4 5 Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht begründet. Schmitz Kirchhof