Wenn er sich danach nicht zu überzeugen vermag, daß das psychische Leiden und das Lungenleiden des Klägers mit Wahrscheinlichkeit auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sind, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn in der dortigen Entscheidung darauf abgestellt wurde, daß bei einem Kleinkind ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen zu verneinen sei, wenn es ständig im elterlichen Hause unter Obhut seiner Mutter gelebt hat, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß im Falle des Klägers ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen deshalb vorliege, weil seine Mutter zeitweise wegen Leistung von Zwangsarbeit die elterliche Wohnung verlassen mußte und der Kläger dann allein in dieser zurückblieb. Im Falle der Entscheidung RzW 1978, 103 handelte es sich um ein Kleinkind, das als Säugling bis zu einem Lebensalter von 2 Jahren zusammen mit seiner Mutter in der elterlichen Wohnung lebte. Im übrigen hatte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Möglichkeit, zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil zu den vorgesehenen AusgangsZeiten kurzfristig die Wohnung zu verlassen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er von der Verfolgung seiner Eltern im Sinne von § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG mitbetroffen wurde und dadurch den von ihm geltend gemachten Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats seit der Entscheidung in RzW 1968, 168, daß bloße schädigende Auswirkungen der früheren Verfolgung nahestehender Angehöriger durch § 1 Abs.3 Nr. 4 BEG nicht erfaßt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 22/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Schlomo David Stf iM, I, KiHi J( Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KaUHt-F^HHIBI-Str. Ma^BH, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Februar 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht beruht auf der dem Tatrichter vor behaltenen Würdigung der Beweise. Wenn er sich danach nicht zu überzeugen vermag, daß das psychische Leiden und das Lungenleiden des Klägers mit Wahrscheinlichkeit auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sind, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Berufungsrichter hat auch den Begriff der Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG, dessen Vorlie 3 gen für die Anwendung der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG Voraussetzung ist, nicht zu eng gefaßt. Der Senat hat in der Grundsatzentscheidung in RzW 1978, 103 die Voraussetzungen zusammengefaßt, unter denen ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen, auch im Wege der Selbsteinschließung, vorliegen kann. Wenn in der dortigen Entscheidung darauf abgestellt wurde, daß bei einem Kleinkind ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen zu verneinen sei, wenn es ständig im elterlichen Hause unter Obhut seiner Mutter gelebt hat, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß im Falle des Klägers ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen deshalb vorliege, weil seine Mutter zeitweise wegen Leistung von Zwangsarbeit die elterliche Wohnung verlassen mußte und der Kläger dann allein in dieser zurückblieb. Im Falle der Entscheidung RzW 1978, 103 handelte es sich um ein Kleinkind, das als Säugling bis zu einem Lebensalter von 2 Jahren zusammen mit seiner Mutter in der elterlichen Wohnung lebte. Demgegenüber war der Kläger bereits 5 Jahre alt, als er nach dem Ghettoaufenthalt der Familie wieder in die elterliche Wohnung zurückkehrte. Abgesehen davon, daß seine Mutter ab dem Winter 1941/42 nur zeitweise Zwangsarbeit leisten mußte und nicht feststeht, wie lange der Kläger dann alleine in der elterlichen Wohnung bleiben mußte und ob er sich nicht zeitweise auch bei anderen Hausbewohnern und Nachbarn aufhalten konnte, kann in dem vorübergehenden Alleinsein eines 5 Jahre und älteren Kindes in der elterlichen Wohnung kein Leben unter haftähnlichen Bedingungen gesehen werden. Im übrigen hatte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Möglichkeit, zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil zu den vorgesehenen AusgangsZeiten kurzfristig die Wohnung zu verlassen. Alles das spricht nicht dafür, daß der Kläger in 4 der Zeit nach dem Ghettoaufenthalt ein Leben führen mußte, das dem eines Häftlings sehr nahe kam. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er von der Verfolgung seiner Eltern im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG mitbetroffen wurde und dadurch den von ihm geltend gemachten Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats seit der Entscheidung in RzW 1968, 168, daß bloße schädigende Auswirkungen der früheren Verfolgung nahestehender Angehöriger durch § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG nicht erfaßt werden (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1982 - IX ZB 77/82 mit weiteren Nachweisen). Merz Zorn