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BGH · IX ZB 11/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 11/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. Januar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 21. März 2002 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: bis zu 300 *u
Stodolkowitz	Fischer	Ganter
 Raebel
Kayser