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BGH · IX ZB 21/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 21/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 7. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerBundesgerichtshofsdKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Enlscheid-Sammfg, d, S§n&f»
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 21/94	BESCHLUSS
vom 7. Juli 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Norbert Nathan Ri Bloc
 Street,
!/ Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land N0HBBV-W( vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 7. Juli 1994 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung wirft der vorliegende Fall keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage der Bestandskraft von Vergleichen, die in Entschädigungsverfahren abgeschlossen worden sind, erscheint in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGH RzW 1975, 151; 1975, 153; 1980, 13).
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft