Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 6. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Januar 1993 erhielt ihr Prozeßbevollmächtigter eine Mitteilung des Oberlandesgerichts, daß sie die Berufung nicht fristgerecht begründet habe. Januar 1993 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. als der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Mitteilung des Gerichts erhielt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei. Von da an war die weitere Unterlassung der Berufungsbegründung nicht mehr unverschuldet, wobei die Klägerin sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin meint, er habe die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht zu vertreten. Es setzt jedoch voraus, daß der Prozeßbevollmächtigte die Wiedereinsetzungsfrist unverschuldet versäumt hat. Nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mußte der Prozeßbevollmächtigte damit rechnen, daß die Berufungsbegründung überhaupt nicht bei Gericht eingegangen war. de, aus denen sich ergeben soll, daß die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht.
Enfscheid.'Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 21/93 BESCHLUSS vom 6. Mai 1993 in dem Entschädigungsrechtsstreit Antonia Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte, und gegen Land Nl vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Straße Ht Beklagter und Beschwerdegegner 4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 6. Mai 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Februar 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe I. Die Klägerin hat gegen das zu ihrem Nachteil ergangene Urteil des Landgerichts am 9. Dezember 1992 Berufung eingelegt. Am 19. Januar 1993 erhielt ihr Prozeßbevollmächtigter eine Mitteilung des Oberlandesgerichts, daß sie die Berufung nicht fristgerecht begründet habe. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1993 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Diesem Schriftsatz lag eine nicht unterschriebene Abschrift einer Berufungsbegründung vom 6. Januar 1993 3 bei. Eine von dem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Berufungsbegründung ist erst am 11. Februar 1993 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß die Klägerin die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist versäumt hat. Nach § 209 Abs. 1 BEG finden vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 ZPO). Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Behoben ist das Hindernis, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschl. v. 18. September 1991 - XII ZB 51/91, BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5). Das war hier am 19. Januar 1993 der Fall, 4 als der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Mitteilung des Gerichts erhielt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei. Von da an war die weitere Unterlassung der Berufungsbegründung nicht mehr unverschuldet, wobei die Klägerin sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Die Wiedereinsetzungsfrist endete somit am 2. Februar 1993. Bis dahin ist die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin meint, er habe die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht zu vertreten. Damit begehrt er eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist. Das ist grundsätzlich möglich (Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 234 Rdnr. 4). Es setzt jedoch voraus, daß der Prozeßbevollmächtigte die Wiedereinsetzungsfrist unverschuldet versäumt hat. Davon kann hier keine Rede sein. Nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mußte der Prozeßbevollmächtigte damit rechnen, daß die Berufungsbegründung überhaupt nicht bei Gericht eingegangen war. Mit dieser Möglichkeit hat er ausweislich seines Wiedereinsetzungsgesuch vom 28. Januar 1993 auch tatsächlich gerechnet. Bei dieser Sachlage hätte er von der im Gesetz vorgeschriebenen Nachholung der versäumten Prozeßhandlung nur absehen dürfen, wenn er sich zuvor davon überzeugt hätte, daß der Begründungsschriftsatz sich mittlerweile bei den Gerichtsakten befand. Abgesehen davon ist das Wiedereinsetzungsgesuch vom 28. Januar 1993 auch nicht ausreichend begründet. Es fehlt jede Glaubhaftmachung und jede nähere Darlegung der Umstän- 5 de, aus denen sich ergeben soll, daß die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft