Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Daß das Berufungsgericht sich nicht von einer Verschlimmerung der psychischen Leidens der Klägerin hat überzeugen können, ist eine in einem Einzelfall getroffene tatrichterliche Entscheidung, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Entscheid.-Sommiq. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 21/92 BESCHLUSS vom 2. Juli 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit Juana G J.R. Vi 115 12 A, Argentinien, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -FH^^H^^-Straße 1/ Ml Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Juli 1992 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Ferienzivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. August 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin . Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es geht zu Recht davon aus, daß die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Parteien nicht von der Pflicht entbindet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGH LM § 176 BEG Nr. 6; RzW 1968, 128). Daß das Berufungsgericht sich nicht von einer Verschlimmerung der psychischen Leidens der Klägerin hat überzeugen können, ist eine in einem Einzelfall getroffene tatrichterliche Entscheidung, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kirchhof