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BGH · IX ZB 21/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 21/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Daß das Berufungsgericht sich nicht von einer Verschlimmerung der psychischen Leidens der Klägerin hat überzeugen können, ist eine in einem Einzelfall getroffene tatrichterliche Entscheidung, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBEGSachverhaltGanterOberlandesgerichtsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommiq. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 21/92
BESCHLUSS
vom 2. Juli 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Juana G J.R. Vi
115	12	A,
Argentinien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, -FH^^H^^-Straße 1/ Ml
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 2. Juli 1992 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Ferienzivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. August 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin .
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es geht zu Recht davon aus, daß die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, die Parteien nicht von der Pflicht entbindet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGH LM § 176 BEG Nr. 6; RzW 1968, 128).
Daß das Berufungsgericht sich nicht von einer Verschlimmerung der psychischen Leidens der Klägerin hat überzeugen können, ist eine in einem Einzelfall getroffene tatrichterliche Entscheidung, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kirchhof