Kläger, Restitutionskläger und Beschwerdeführer, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 14. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl.
Begl. Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 21/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache 1. 2. 3. Dr. Julius P Qu' Irma Sch Isaak P1 St., Suite Road r Kläger, Restitutionskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tfl^^Bstraße S, Dü] WII Beklagter, Restitutionsbeklagter und Beschwerdegegner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 14. Juli 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Fristvorschrift des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Entschädigungsverfahren entsprechend anzuwenden sei, ist richtig. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGH RzW 1971, 413; 1972, 106; Beschl. v. 29. März 1982 - IX ZB 61/82 und v. 13. Oktober 1983 - IX ZB 92/83). Das Vorbringen der Beschwerde veranlaßt keine Änderung dieser Rechtsprechung. Merz Henkel Beglaubig