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BGH · IX ZB 21/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 21/87

Kläger, Restitutionskläger und Beschwerdeführer, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 14. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 586 ZPO
13HenkelBundesgerichtshofsZBBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Begl. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 21/87
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1.
2.
3.
Dr. Julius P Qu'
Irma Sch
 Isaak P1
St., Suite
 Road
r
Kläger, Restitutionskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Tfl^^Bstraße S,	Dü]
WII
Beklagter, Restitutionsbeklagter und Beschwerdegegner,
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 am 14. Juli 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Fristvorschrift des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Entschädigungsverfahren entsprechend anzuwenden sei, ist richtig. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGH RzW 1971, 413; 1972, 106; Beschl. v. 29. März 1982 - IX ZB 61/82 und v. 13. Oktober 1983 - IX ZB 92/83).
Das Vorbringen der Beschwerde veranlaßt keine Änderung dieser Rechtsprechung.
Merz
 Henkel
Beglaubig