2. DV-BEG § 7 Abs. 1 Ist ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG abgelehnt worden, weil der Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund geweigert hat, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, so ist für einen späteren Verschlimmerungsantrag nach § 206 BEG kein Raum. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof am 24. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kläger nicht berechtigt ist, gemäß § 206 BEG eine neue Entscheidung über seinen Antrag auf Zahlung einer Gesundheitsschadensrente wegen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens zu verlangen. Januar 1968, mit dem der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen seines Gesundheitsschadens gemäß § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG mit der Begründung abgewiesen worden ist, der Kläger habe sich ohne ausreichenden Grund geweigert, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Weder kommt es insoweit darauf an, ob sich ein von der Behörde in dem seinerzeit angefochtenen Bescheid als verfolgungsbedingt anerkanntes Leiden inzwischen verschlimmert hat, noch ob der Kläger nunmehr bereit wäre, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterziehen.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG 1956 § 206? 2. DV-BEG § 7 Abs. 1 Ist ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG abgelehnt worden, weil der Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund geweigert hat, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, so ist für einen späteren Verschlimmerungsantrag nach § 206 BEG kein Raum. BGH, Beschl. v. 24. April 1986 - IX ZB 21/86 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF S5 IX ZB 21/86 BESCHLUSS in dein Entschädigungsrechtsstreit Martko Marcel K Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und ■HHHMr gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Nordrhein-Westfalen, ijBHstraße Landesrentenbehörde Beklagten und Beschwerdegegner WII \ 2 SST Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof am 24. April 1986 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kläger nicht berechtigt ist, gemäß § 206 BEG eine neue Entscheidung über seinen Antrag auf Zahlung einer Gesundheitsschadensrente wegen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens zu verlangen. Ist es wegen des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, so ist nicht die Begründung des Bescheides der Entschädigungsbehörde, sondern die Begründung der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz in dem Verfahren, in dem % 3 über die Rente entschieden worden ist, maßgeblich (BGH RzW 1967, 136 und ständig). Das war hier das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 1968, mit dem der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen seines Gesundheitsschadens gemäß § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG mit der Begründung abgewiesen worden ist, der Kläger habe sich ohne ausreichenden Grund geweigert, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese tatsächlichen Verhältnisse, die für die damalige Ablehnung maßgebend waren, haben sich nicht geändert, sodaß es schon an der Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 206 BEG fehlt. Weder kommt es insoweit darauf an, ob sich ein von der Behörde in dem seinerzeit angefochtenen Bescheid als verfolgungsbedingt anerkanntes Leiden inzwischen verschlimmert hat, noch ob der Kläger nunmehr bereit wäre, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zu unterziehen. Die Entscheidungen nach § 7 der 2. DV-BEG würden ins Leere gehen, wenn der Verfolgte die Möglichkeit hätte, jederzeit unter Berufung auf § 206 BEG ein neues Verfahren über seinen Rentenanspruch in Gang zu setzen. 4 Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Abhilfeverfahrens lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Fuchs Zorn