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BGH · IX ZB 21/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 21/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Nonnenkamp am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzMflBZornKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungssammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 21/85	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Schoschana
'Israel
 Str
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHB-FflHHp-Str MB MflB
Beklagten und Beschwerdegegner,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Nonnenkamp
 am 11. April 1985 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. August 1984 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter vermag aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin und ihrer Zeugen nicht festzustellen, welches Verfolgungsschicksal sie im einzelnen erlitten hat. Diese
 im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Merz
 Zorn