Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Nonnenkamp am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Zur Entscheidungssammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 21/85 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Schoschana 'Israel Str Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHB-FflHHp-Str MB MflB Beklagten und Beschwerdegegner, M^t-is-trerl uitr~ d er^~F-lrva n-z en— 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Nonnenkamp am 11. April 1985 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. August 1984 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter vermag aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Klägerin und ihrer Zeugen nicht festzustellen, welches Verfolgungsschicksal sie im einzelnen erlitten hat. Diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Entscheidung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Merz Zorn