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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfehrens trägt der Beklagte. Dieser Angriff wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar. Aueh die auf Verletzung des $ 139 ZPO gestutzte VerfahrensrUge der Beschwerde kamt die Zulassung dar Revision nicht rechtfertig«!

HlnisteriuadBundesgerichtshofsGutachtenBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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 Land Rbelaltad'Pf lit vertraten durch das Hlnisteriua für
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Beklagter und Beschwerdeführer,
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Kläger und Besohwerdegegner, Reehtaanrali
 Der lx. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat am 26. Mai 1931 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn» Henkel» Fuchs und Dr» Jähtike
 beschlossen!
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlsndesgerlchts Koblenz von 9« Oktober 1979 wird zurUckgewlesan.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfehrens trägt der Beklagte.
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Das Berufungsgericht entnimmt den Gutachten des Prof. Dr» ned. Uiwiseb» daß der Kläger jedenfalls seit 1. November 1953 ln seiner Brwerhefäblgkelt um nlndestena 25 M gemindert lat» Die Beschwerde aelnt» das ergebe sich nicht aus dem Gutachten. Dieser Angriff wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar.
Aueh die auf Verletzung des $ 139 ZPO gestutzte VerfahrensrUge der Beschwerde kamt die Zulassung dar Revision nicht rechtfertig«! (vgl. BGH RzV 1967. 451),
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