Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/12 vom 12. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. März 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 59,50 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Das Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012 ist als Rechtsbe- schwerde auszulegen, weil es auf eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Ein solches Ziel wäre allenfalls mit einer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde zu erreichen. Diese ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 21.11.2011 - 182 C 26603/11 -LG München I, Entscheidung vom 13.01.2012 - 30 S 26214/11 -