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BGH · IX ZB 21/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 21/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Januar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH, Beschl. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. 3 Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen (BGH, Beschl. Hinsichtlich der vom Schuldner unterlassenen Mitteilung des zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels im Zusammenhang mit der Vorlage eines Gehaltsnachweises der früheren Arbeitsstelle ist dies offensichtlich, weil hierdurch die Bezüge betroffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 290 InsO
RechtsbeschwerdeInsOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 21/07
vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 14. Januar 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 11. Januar 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1
InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 -IXZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006 - IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	2.	Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene
 Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 8 ff). Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich.
3	Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner unterlassenen Mitteilung des zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels im Zusammenhang mit der Vorlage eines Gehaltsnachweises der früheren Arbeitsstelle ist dies offensichtlich, weil hierdurch die Bezüge betroffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl. Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO S. 517 Rn. 20). Dies gilt aber auch für die unterlassenen Auskünfte bezüglich der Schuldnerforderung über 9.000 €; hierdurch wurde eine zeitnahe Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung durch den Insolvenzverwalter verhindert.
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	4	InsO,	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 26.07.2006 - IN 312/03 -LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 T 118/06 -