Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 209 Abs. 2 BEG). Auch die Anwendung der Zweitverfahrensrichtlinien und der hierzu ergangenen Entschließung der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 20/92 BESCHLUSS vom 4. Juni 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigte: I, Bi J/Argentinien, Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. und/ gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMHi-FHHHH^-Straße^B^ Ml Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Juni 1992 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 209 Abs. 2 BEG). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Auch die Anwendung der Zweitverfahrensrichtlinien und der hierzu ergangenen Entschließung der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. hierzu Se-natsurt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, BGHR BEG § 211 - Zweitverfahren 1). Das Berufungsgericht ist von dieser Entscheidung nicht abgewichen. Im übrigen können die erstmals in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe für die verspätete Antragstellung in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden (§ 561 ZPO). Brandes Kirchhof Schmitz Zugehör Kreft