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BGH · IX ZB 20/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 20/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 18. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidungen BGH RzW 1965, 516 und 1980, 144 ist eine Abweichung nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KlägerinnenBundesgerichtshofsOberlandesgerichtsgesetzlichRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 20/91	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Gerlinde J(
istraße
2. Stefanie Pi
 jfHHI^Blstraße 1, Mt
 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MHBstraße |
gegen
 Land
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde Ni—-W|
TfHIstraße ■§, DI
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz,
 Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis
 am 18. April 1991 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 1990 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung erwähnten Entscheidungen BGH RzW 1965, 516 und 1980, 144 ist eine Abweichung nicht ersichtlich.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Rechtsfall nicht zu entscheiden. Daß ein von der Entschädigungsbehörde eingeholtes Sachverständigengutachten wie ein auf gerichtliches Ersuchen erstattetes Gutachten gewertet werden darf, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. BGH RzW 1961, 132; 1965, 464).
Merz
 Schmitz