Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Juli 1988 verstorbenen - Mutter der Klägerin, die persönlich Entschädigung erhalten hat, auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach ihrem 1949 verstorbenen Ehemann lehnte die Behörde im Jahre 1969 ab, weil die Antragsfrist abgelaufen und ein inländischer Wohnsitz des Verfolgten nicht dargetan sei. Der Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Verweigerung der Abhilfe wendet, kann nicht stattgegeben werden. Ein Grund für die Zulasssung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht führt aus, die Ablehnung des Antrags wegen Fristversäumnis sei nicht zu beanstanden, weil die Anträge erst nach dem 1. Ein Nachschieben nach § 189 a BEG komme bezüglich der Mutter der Klägerin nicht in Betracht; bei den eigenen Ansprüchen der Mutter und denjenigen nach ihrem verstorbenen Ehemann handele es sich um völlig getrennte Entschädigungsansprüche. BGH RzW 1969, 563), Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft sie nicht auf.Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin beziehungsweise ihrer Mutter verneint, weil der Erblasser vor seiner Auswanderung keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inhalt gehabt habe, weicht es nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Entscheid.'Sammlg. d. Seaflfs BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 20/90 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Gita NflBif m place d' / SMHHIV/ Frankreich, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister Umwelt und Soziales, Straße AR für Arbeit, Beklagter und Beschwerdegegner 2 JP Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz und Kirchhof am 10. April 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin . Gründe Einen im Jahre 1963 gestellten Antrag der - am 15. Juli 1988 verstorbenen - Mutter der Klägerin, die persönlich Entschädigung erhalten hat, auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach ihrem 1949 verstorbenen Ehemann lehnte die Behörde im Jahre 1969 ab, weil die Antragsfrist abgelaufen und ein inländischer Wohnsitz des Verfolgten nicht dargetan sei. Die Mutter der Klägerin griff diesen Bescheid nicht an. Erst am 26. Januar 1988 beantragten sie und die Klägerin 3 8 Abhilfe. Die Behörde bestätigte daraufhin den Bescheid von 1969 und ergänzte ihn dahin, daß als Antragsteller nicht nur die Mutter der Klägerin, sondern auch die Klägerin anzuführen sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg, vom Oberlandesgericht wurde die Revision nicht zugelassen. Der Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Verweigerung der Abhilfe wendet, kann nicht stattgegeben werden. Ein Grund für die Zulasssung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht führt aus, die Ablehnung des Antrags wegen Fristversäumnis sei nicht zu beanstanden, weil die Anträge erst nach dem 1. April 1958 eingegangen seien (§ 189 Abs. 1 BEG). Ein Nachschieben nach § 189 a BEG komme bezüglich der Mutter der Klägerin nicht in Betracht; bei den eigenen Ansprüchen der Mutter und denjenigen nach ihrem verstorbenen Ehemann handele es sich um völlig getrennte Entschädigungsansprüche. Diese Begründung beruht auf der Regelung der §§ 189, 189 a, 189 b BEG und läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH RzW 1969, 563), Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft sie nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin beziehungsweise ihrer Mutter verneint, weil der Erblasser vor seiner Auswanderung keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inhalt gehabt habe, weicht es nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der Senat hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1984 - IX ZB 125/84 entschieden, daß es sich bei einem halbjährigen Aufenthalt nicht um einen dauernden Aufenthalt handele. Auf die Frage eines mehrfachen Wohnsitzes (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. Februar 1962 - IV ZR 192/61 = LM BGB § 7 Nr. 3) kommt es deshalb nicht an. Merz Walchshöfer