Zutreffend geht es davon aus, daß die Behörde dem Kläger wegen dieser Ansprüche keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs.3 BEG gewährt hat. Mai 1963 um einen Zwischenbescheid, der die Voraussetzungen des § 195 BEG erfüllt (BGH RzW 1979, 101). gericht annimmt - nur für den Anspruch wegen Freiheitsschadens Wiedereinsetzung gewährt worden ist oder ob sich die Verfügung insgesamt auf die durch Mantelantrag vom 8. Denn nach außen wirksam und damit bindend für die Entschädigungsbehörde wird ein solcher Zwischenbescheid nur, wenn er dem Antragsteller bekanntgegeben wird (BGH RzW 1963, 549; 1979, 101), Die Verfügung vom 21. Mit Recht sieht das Berufungsgericht keine besonderen Umstände als gegeben an, aus denen entnommen werden könnte, daß die Behörde durch ihre Entscheidung über den Anspruch wegen Freiheitsschadens auch eine sie bindende Entscheidung über die Wiedereinsetzung hinsichtlich des Gesundheitsschadensanspruchs treffen wollte (vgl. September 1966 eröffnet wurde, die Entscheidung der Behörde über den Freiheitsschadensanspruch des Klägers aber bereits aus dem Jahre 1963 stammt. Nun hat das Berufungsgericht allerdings übersehen, daß der Kläger den Anspruch wegen Gesundheitsschadens am 11. Denn ein nach § 189 BEG rechtswirksam gestellter Antrag auf Entschädigung ist auch ein solcher, für den die Behörde vor dem 18. Als Brückenanspruch kommt hier der Anspruch wegen Freiheitsschadens in Betracht, für den die Behörde unstreitig bereits im Jahre 1963 Wiedereinsetzung gewährt hatte. Auf diese zulässige Nachmeldung kann der Kläger aber seinen Klageanspruch nicht stützen, weil er den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht bis zu dem 31.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 20/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Ernest Provinz Avenue, Nr. Kjäger und Beschwerdeführer, Prozeßbevo]Jmachtigter: RechtsanwaJt gegen Land Rhein]and-PfaJz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Ka^BKFIBHHH-St raße Bek]agter und Beschwerdegegner 2 3? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. März 1987 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt. Zutreffend geht es davon aus, daß die Behörde dem Kläger wegen dieser Ansprüche keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 BEG gewährt hat. Zwar handelte es sich bei der Verfügung vom 21. Mai 1963 um einen Zwischenbescheid, der die Voraussetzungen des § 195 BEG erfüllt (BGH RzW 1979, 101). Dabei kann aber offen bleiben, ob dem Kläger - wie das Berufungs- 3 3? gericht annimmt - nur für den Anspruch wegen Freiheitsschadens Wiedereinsetzung gewährt worden ist oder ob sich die Verfügung insgesamt auf die durch Mantelantrag vom 8. März 1962 angemeldeten Ansprüche, also auch auf die wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, bezogen hat. Denn nach außen wirksam und damit bindend für die Entschädigungsbehörde wird ein solcher Zwischenbescheid nur, wenn er dem Antragsteller bekanntgegeben wird (BGH RzW 1963, 549; 1979, 101), Die Verfügung vom 21. Mai 1963 ist jedoch dem Kläger nur durch Bezugnahme im Bescheid vom 6. Juni 1963 mitgeteilt worden, in dem allein über den Anspruch wegen Freiheitsschadens entschieden worden ist. Sie bezog sich somit nur auf den Anspruch wegen des Freiheitsschadens. Mit Recht sieht das Berufungsgericht keine besonderen Umstände als gegeben an, aus denen entnommen werden könnte, daß die Behörde durch ihre Entscheidung über den Anspruch wegen Freiheitsschadens auch eine sie bindende Entscheidung über die Wiedereinsetzung hinsichtlich des Gesundheitsschadensanspruchs treffen wollte (vgl. BGH RzW 1979, 223; 225). Die Annahme des Klägers, die Verfügung über die zu gewährende Wiedereinsetzung vom 21. Mai 1963 habe sich nur auf den Gesundheitsschadensanspruch beziehen können, weil es für den Freiheitsschadensanspruch in Rumänienfällen eine Antragsfrist bis 30. September 1966 gegeben habe und deshalb eine Wiedereinsetzung gar nicht erforderlich gewesen sei, geht schon deshalb ins Leere, weil erst durch das BEG-SchlußG vom 18. September 1965 für Freiheitsentziehung in Rumänien eine neue Antragsfrist bis 30. September 1966 eröffnet wurde, die Entscheidung der Behörde über den Freiheitsschadensanspruch des Klägers aber bereits aus dem Jahre 1963 stammt. 4 Es entspricht ebenso der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Wiedereinsetzungsantrag vom 19. März 1962 nicht den Anforderungen entsprach, die an einen solchen Antrag zu stellen sind (BGH RzW 1971, 510 und ständig), und demnach unzulässig war. Nun hat das Berufungsgericht allerdings übersehen, daß der Kläger den Anspruch wegen Gesundheitsschadens am 11. November 1965 rechtswirksam nach § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet hat. Denn ein nach § 189 BEG rechtswirksam gestellter Antrag auf Entschädigung ist auch ein solcher, für den die Behörde vor dem 18. September 1965 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (BGH RzW 1967, 425; 1968, 277; 1973, 405). Als Brückenanspruch kommt hier der Anspruch wegen Freiheitsschadens in Betracht, für den die Behörde unstreitig bereits im Jahre 1963 Wiedereinsetzung gewährt hatte. Auf diese zulässige Nachmeldung kann der Kläger aber seinen Klageanspruch nicht stützen, weil er den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht bis zu dem 31. März 1967 gemäß § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert hat. Zwar hätte es einer besonderen Substantiierung für diesen Anspruch nicht bedurft, wenn der Gesundheitsschadensanspruch fristgemäß gestellt oder für ihn Wiedereinsetzung gewährt worden wäre. Denn dann hätte die Angabe im C-Bogen vom 29. April 1963 ausgereicht, daß der Kläger sich bei den Zwangsarbeiten einen Leistenbruch zugezogen hatte, wodurch er in seiner Erwerbsfähigkeit behindert wurde. Er hätte insoweit den diesen Anspruch begründenden Sachverhalt bereits dargelegt, ohne daß es der Zuordnung zu dem einzelnen Entschädigungsanspruch bedurft hätte (BGH RzW 1975, 276). Bei Nachmeldungen auf Grund § 189 a BEG muß 5 3? dagegen für einen bestimmten, jetzt verfolgten Einzel -anspruch auf bereits vorliegende Angaben verwiesen werden, um den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG gerecht zu werden. Dafür reicht eine bloße Angabe des bisherigen Aktenzeichens nicht aus (BGH RzW 1971, 561; 1976, 153 Nr. 40). Mehr hat der Kläger aber in seinem Antrag vom 11. November 1965 nicht angegeben, insbesondere nicht auf die Angaben in seinem Antrag auf Entschädigung des Freiheitsschadens verwiesen. Weitere Angaben sind auch bis zu dem 31. März 1967 nicht erfolgt. Merz Zorn