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BGH · IX ZB 20/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 20/15

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel ausdrücklich bei dem Bundesgerichtshof eingelegt und begehrt eine Entscheidung in der Sache über den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 AVAG und § 16 AVAG innerhalb eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Dies ist nur wirksam durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (BGH, Beschluss vom 21. gen Stand (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 15 Abs.3 AVAG) gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig. Der Senat konnte über den Wiedereinsetzungsantrag ohne vorherigen Hinweis entscheiden, weil die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) spätestens seit dem 7.

WiedereinsetzungunzulässigBundesgerichtshofZPOFristRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 20/15
vom 1. Juni 2015 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 1. Juni 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.490,40 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Gemäß § 15 AVAG findet gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
 nur die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Das als Beschwerde an das Bundesgerichtshof bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde im Sinne dieser Vorschrift auszulegen. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel ausdrücklich bei dem Bundesgerichtshof eingelegt und begehrt eine Entscheidung in der Sache über den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015.
 
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unzulässig,	weil sie nicht durch einen beim
 Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 AVAG und § 16 AVAG innerhalb eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Dies ist nur wirksam durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (BGH, Beschluss vom 21. März 2002-IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).
3	Aus	diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 3 AVAG) gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig. Er unterliegt gemäß § 236 Abs. 1 ZPO denselben Formvorschriften wie die Rechtsbeschwerde. Der Senat konnte über den Wiedereinsetzungsantrag ohne vorherigen Hinweis entscheiden, weil die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) spätestens seit dem 7. April 2015 abgelaufen ist. War eine Partei verhindert, die Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde einzuhalten, muss die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Frist hierfür beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis beseitigt ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vortrag der Antragstellerin mag zwar ein solches Hindernis im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 26. Januar 2015 bestanden haben, weil ihr Geschäftsführer in diesem Monat verstorben sei. Spätestens am 5. März 2015 erteilte die Gesellschaft ihrer Prozessbevollmächtigten jedoch den Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Hindernis beseitigt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Handlung nachzuholen, sind nicht ersichtlich. Insbeson-
 
dere enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015 einen Hinweis auf die besonderen Vertretungserfordernisse bei dem Bundesgerichtshof.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 19.08.2014 -30 1555/14 (1) -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.01.2015 - 2 W 1977/14 -