Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. 1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 20/13 vom 2. April 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 2. April 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandgerichts Hamm vom 14. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Im Falle der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist (MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 16; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 78b Rn. 8). Dies ist nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 -IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 14.01.2013 -10 O 465/12 -OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2013 - 28 W 4/13 -