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BGH · IX ZB 20/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 20/12

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. 1 Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom 29. Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht davon, ob die unterlegene Partei parteifähig oder prozessfähig ist (BGH, Beschluss vom 4.

ZBMärzBundesgerichtshofErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 20/12
vom 7. Mai 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 7. Mai 2012 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780012112802 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
2	Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September
 
2007- IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom 29. März 2012 als unzulässig verworfen worden ist.
3	Für	eine Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG besteht
 kein Raum, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist. Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht davon, ob die unterlegene Partei parteifähig oder prozessfähig ist (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 399).
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.09.2011 - 93 C 3154/09 (34) -LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.01.2012 -1 T 7/11 -