Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Klagefrist des § 213 Abs.3 BEG beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter sichere Kenntnis von dem Entziehungsgrund erlangt hat (vgl. Daraus, daß die Entschädigungsbehörde den vorsätzlich falschen Angaben des Antragstellers zunächst gutgläubig gegenüberstand, die Unwahrheiten nicht aufdeckte und dem Antragsteller einige Jahre hindurch Leistungen gewährte, kann dieser nichts für sich herleiten (vgl.
Entedi©id4-*$Qrnrftig. d. Sendfs BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 19/92 BESCHLUSS vom 2. Juli 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit Bronislaw Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F istraße Ü gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A traße 3, Kläger und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Juli 1992 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1991 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte . G r ü n d e Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Beschwerdebegründung vermag derartige Fragen nicht aufzuzeigen. Die Klagefrist des § 213 Abs. 3 BEG beginnt erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter sichere Kenntnis von dem Entziehungsgrund erlangt hat (vgl. BGH RzW 1980, 153). Daraus, daß die Entschädigungsbehörde den vorsätzlich falschen Angaben des Antragstellers zunächst gutgläubig gegenüberstand, die Unwahrheiten nicht aufdeckte und dem Antragsteller einige Jahre hindurch Leistungen gewährte, kann dieser nichts für sich herleiten (vgl. BGH RzW 1978, 114). Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kirchhof