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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammig. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB .1,9/90	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Chaim
Straße
POB
l/Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMHD-FflHHHB-Straße MflHH,
Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz und Kirchhof
 am 10. April 1990 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Kirchhof