Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 11. Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 2) gegen den Beschluß des 28. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verschulden bereits darin liegt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verwechslung der Parteien im "Betreff" der Schreiben vom 18. Dezember 1988 nicht bemerkte, obwohl er die Schreiben unterschrieben hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedenfalls ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß er die Schreiben der Klägerin zu 2) vom 3. Beiden Schreiben ist bei der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden aufmerksamen Lektüre mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie auch einen Auftrag der Klägerin zu 2) zur Durchführung einer Berufung in eigener Sache enthielten. Der letzte Absatz des Schreibens vom 6. Diese Ausführungen lassen entgegen der von der Klägerin zu 2) vertretenen Auffassung hinreichend klar erkennen, daß nicht nur ein "Kostenschutz" für den Kläger zu 1) zugesagt, sondern darüber hinaus ein Rechtsmittel der Klägerin zu 2) selbst und dessen Durchführung gewünscht wurde. Dann aber hatte der Prozeßbevollmächtigte, sobald ihm die Schreiben mit den Handakten des Rechtsstreits BflHHI ./. Dabei hätte er festgestellt, daß der Inhalt dieser Akten für ein Rechtsmittel der Klägerin zu 2) keinen Raum ließ und daß sie Anfragen an die Klägerin zu 2), denen die Schreiben vom Eine weitere Nachforschung hätte den Prozeßbevollmächtigten dann zu den Handakten des vorliegenden Rechtsstreits geführt, zu demal in den Schreiben der Klägerin zu 2) als Versicherungsnehmer "Heinrich Bruening" angegeben ist, während es sich bei der von dem Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägerin des anderen Rechtsstreits um Hildegard Brüning handelte. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten (auch) darin zu sehen ist, daß er sich nicht fernmündlich bei der Klägerin zu 2) über deren Absichten vergewissert hat, als er vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist feststellte, daß die Handakten des vorliegenden Rechtsstreits Antwortschreiben der Klägerin zu 2) auf seine Anfragen vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 19/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Heinrich B Nr. §, Kläger zu 1) und Berufungskläger zu 1), - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr und Kollegen, HBMBstraße 2. LVM Rechtschutzversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch das qeschäftsführende Vorstandsmitglied Heribert CflHH/ KflB-Ring 0, mBHB, Klägerin zu 2), Berufungsklägerin zu 2) und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■ - gegen 1. Rechtsanwalt Dr. Gerhard MöflH, 2. Rechtsanwalt Dr. Alfons pHS* 3. RechtsanwaR Dr. Hermann FfljjH, sämtlich F(m(straße IP b, mJEBB/' Beklagte, Berfufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, SeflHstraße (j a. WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 11. Mai 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 2) gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 2) trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO anzulastendes Verschulden. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verschulden bereits darin liegt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verwechslung der Parteien im "Betreff" der Schreiben vom 18. Oktober, 31. Oktober und 5. Dezember 1988 nicht bemerkte, obwohl er die Schreiben unterschrieben hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedenfalls ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß er die Schreiben der Klägerin zu 2) vom 3. November und 6. Dezember 1988 nicht dem richtigen Verfahren zugeordnet hat. 3 Beiden Schreiben ist bei der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden aufmerksamen Lektüre mit Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie auch einen Auftrag der Klägerin zu 2) zur Durchführung einer Berufung in eigener Sache enthielten. So heißt es im letzten Absatz des Schreibens vom 3. November 1988 (GA 242): "da Sie hinreichende Erfolgsaussichten auch für eine von uns einzulegende Berufung in Ihrer Berufungsschrift bejahen, bezieht sich die Zusage auch auf das für uns durchzuführende Berufungsverfahren. Falls erforderlich, bitten wir um einen Ergänzungsschriftsatz." Der letzte Absatz des Schreibens vom 6. Dezember 1988 (GA 243) lautet: "PS: Unsere Zusage bezieht sich auch auf die Berufungseinlegung wegen unserer Forderungen. Wir hatten Ihnen die Kostenschutzzusage bereits mit Schreiben vom 03.11.88 ausdrücklich bestätigt." Diese Ausführungen lassen entgegen der von der Klägerin zu 2) vertretenen Auffassung hinreichend klar erkennen, daß nicht nur ein "Kostenschutz" für den Kläger zu 1) zugesagt, sondern darüber hinaus ein Rechtsmittel der Klägerin zu 2) selbst und dessen Durchführung gewünscht wurde. Dann aber hatte der Prozeßbevollmächtigte, sobald ihm die Schreiben mit den Handakten des Rechtsstreits BflHHI ./. wHH u. a . (13 U 70/88 OLG Hamm) vorgelegt wurden, Anlaß zu der Prüfung, wie es sich mit der angesprochenen Berufungseinlegung und ihrer Durchführung verhielt. Zu diesem Zweck hätte er die ihm vorgelegten Handakten durchsehen müssen. Dabei hätte er festgestellt, daß der Inhalt dieser Akten für ein Rechtsmittel der Klägerin zu 2) keinen Raum ließ und daß sie Anfragen an die Klägerin zu 2), denen die Schreiben vom 4 3. November und 6. Dezember 1988 zuzuordnen waren, nicht enthielten. Eine weitere Nachforschung hätte den Prozeßbevollmächtigten dann zu den Handakten des vorliegenden Rechtsstreits geführt, zu demal in den Schreiben der Klägerin zu 2) als Versicherungsnehmer "Heinrich Bruening" angegeben ist, während es sich bei der von dem Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägerin des anderen Rechtsstreits um Hildegard Brüning handelte. Dann hätte auch die für die Klägerin zu 2) eingelegte Berufung noch rechtzeitig begründet werden können . Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten (auch) darin zu sehen ist, daß er sich nicht fernmündlich bei der Klägerin zu 2) über deren Absichten vergewissert hat, als er vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist feststellte, daß die Handakten des vorliegenden Rechtsstreits Antwortschreiben der Klägerin zu 2) auf seine Anfragen vom 31. Oktober und 5. Dezember 1988 nicht enthielten. Fuchs Kref t