Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. beim Oberlandesgericht eingereichten Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 17. Dezember 1987 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um weitere vier Tage bis zu dem 21. Zur Begründung hat ihr Prozeßbevollmächtigter ausgeführt, die Berufungsbegründungs-schrift müsse nochmals mit seiner von Lörrach nach Montabaur verzogenen Mandantin besprochen werden; der vereinbarte Besprechungstermin habe wegen deren Erkrankung in der vergangenen Woche nicht stattfinden können. Der Senatsvorsitzende hat den dritten Verlängerungsantrag mit Verfügung vom 18. Dezember 1987 zurückgewiesen, "nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bereits zweimal verlängert wurde und die Gegenseite mit gewichtigen Gründen einer Verlängerung entgegengetreten ist". Dezember 1987 in dem Parallelverfahren der Klägerin gegen die LBS Immobilien GmbH darauf hingewiesen, daß der Rechtsstreit wegen der Überlastung des Gerichts voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen werde und daher eine Frist von vier Tagen nicht ins Gewicht falle. Januar 1988 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zu dem 17. Februar 1988 beim Oberlandesgericht eingereichten sofortigen Beschwerde macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem Parallelverfahren geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe aufgrund der allgemeinen Übung beim Oberlandesgericht hinsichtlich der Gewährung von Verlängerungsfristen für die Berufungsbegründung und im Hinblick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer von zwei Jahren darauf vertrauen dürfen, daß die nochmalige Hinausschiebung der Frist um vier Tage nicht verweigert würde. Sie führt auch zu einer Überprüfung der Wiedereinsetzungsfrage, weil das Oberlandesgericht mit der Verwerfung der Berufung zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt hat (vgl. Die Berufung hätte nicht verworfen werden dürfen, weil der Klägerin, die die Berufung innerhalb der beantragten Verlängerungsfrist begründet hat, gegen die Veräumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 233 ZPO). Dezember 1987 beim Oberlandesgericht eingegangen war, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Prozeßbevollmächtigte für den hier in Rede stehenden dritten Verlängerungsantrag "erhebliche Gründe" im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt hat. vom 8.10.1986 aaO) - mit dem Berufungsgericht verneint, gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegen der Besonderheiten des Falles nicht zu dem Verschulden, wenn er davon ausging, der Senatsvorsitzende werde auch dem dritten Verlängerungsantrag entsprechen. Denn es stand lediglich eine kurzfristige Verlängerung von vier Tagen in Rede, durch die der Rechtsstreit bei der Terminslage des Berufungsgerichts nicht verzögert worden wäre, so daß der Vorsitzende die Möglichkeit hatte, die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3, 1. Es kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verlängerungsantrag mit einer Erkrankung seiner nunmehr in größerer Entfernung wohnenden Mandantin und dem dadurch verursachten Ausfall eines vorgesehenen Besprechungstermins immerhin plausibel begründet hatte. 1. Alt. ZPO zustehende Ermessen ungeachtet eines Widerspruchs des Beklagten, der sich im übrigen nur gegen eine den Rechtsstreit verzögernde zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgesprochen hatte, in einem der Klägerin günstigen Sinn ausüben.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 19/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johanna bJHI, In der Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr^ r, und gegen Rainer Ma||^H, Kurt-Sj f-Straße |H, R| Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 1/ u WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Kreft am 28. April 1988 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 28. Januar 1988 aufgehoben . Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Klägerin sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe : I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Juli 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 9. Juni 1987 am 6. August 1987 Berufung eingelegt. Auf ihren am 4. September 1987 3 beim Oberlandesgericht eingereichten Antrag ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 17. November 1987, auf ihren an diesem Tage eingegangenen Antrag - gegen den Willen des Beklagten - erneut bis zu dem 17. Dezember 1987 verlängert worden. Mit einem am 16. Dezember 1987 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um weitere vier Tage bis zu dem 21. Dezember 1987 zu verlängern. Zur Begründung hat ihr Prozeßbevollmächtigter ausgeführt, die Berufungsbegründungs-schrift müsse nochmals mit seiner von Lörrach nach Montabaur verzogenen Mandantin besprochen werden; der vereinbarte Besprechungstermin habe wegen deren Erkrankung in der vergangenen Woche nicht stattfinden können. Der Senatsvorsitzende hat den dritten Verlängerungsantrag mit Verfügung vom 18. Dezember 1987 zurückgewiesen, "nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bereits zweimal verlängert wurde und die Gegenseite mit gewichtigen Gründen einer Verlängerung entgegengetreten ist". Am 21. Dezember 1987 ist die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit am 11. Januar 1988 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin gebeten, die Entscheidung vom 18. Dezember 1987 aufzuheben und die Fristverlängerung zu gewähren. Sie hat unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 30. Dezember 1987 in dem Parallelverfahren der Klägerin gegen die LBS Immobilien GmbH darauf hingewiesen, daß der Rechtsstreit wegen der Überlastung des Gerichts voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen werde und daher eine Frist von vier Tagen nicht ins Gewicht falle. In einem anderen Verfahren sei auf die am 21. Juni 1985 vorgelegte Berufungsbegründung Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Dezember 1987 bestimmt worden. 4 Mit der Klägerin am 4. Februar 1988 zugestelltem Beschluß vom 28. Januar 1988 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zu dem 17. Dezember 1987 eingereicht worden sei. Auch ein Wiedereinsetzungsgesuch, das allenfalls in dem in der Parallelsache eingereichten Schriftsatz (vom 30. Dezember 1987) gesehen werden könnte, habe keinen Erfolg, denn die Klägerin habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Ihr sei zuvor bereits zweimal eine Fristverlängerung um je einen Monat gewährt worden; der zweiten Fristverlängerung habe der Gegner schon mit Schriftsatz vom 25. November 1987, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2. Dezember 1987 zugeleitet worden sei, widersprochen. Im Hinblick darauf habe sie nicht erwarten können, daß ihr erst am letzten Tag der Frist nach Dienstschluß eingegangener Antrag trotz des kurzen Zeitraums von fünf Tagen Erfolg haben würde, zu demal lediglich eine sehr pauschale Begründung gegeben worden sei. Mit der von ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 18. Februar 1988 beim Oberlandesgericht eingereichten sofortigen Beschwerde macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in dem Parallelverfahren geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe aufgrund der allgemeinen Übung beim Oberlandesgericht hinsichtlich der Gewährung von Verlängerungsfristen für die Berufungsbegründung und im Hinblick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer von zwei Jahren darauf vertrauen dürfen, daß die nochmalige Hinausschiebung der Frist um vier Tage nicht verweigert würde. 5 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2, §§ 547, 567 Abs. 3, § 569 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 14.12.1966 - VIII ZB 46/66, VersR 1967, 231 f; Beschl. vom 24.10.1979 - VIII ZB 20/79, VersR 1980, 89, 90), § 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie führt auch zu einer Überprüfung der Wiedereinsetzungsfrage, weil das Oberlandesgericht mit der Verwerfung der Berufung zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 7.10.1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887). Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung hätte nicht verworfen werden dürfen, weil der Klägerin, die die Berufung innerhalb der beantragten Verlängerungsfrist begründet hat, gegen die Veräumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (§ 233 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit einen (rechtzeitigen) Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat. Da die Berufungsbegründung bereits am 21. Dezember 1987 beim Oberlandesgericht eingegangen war, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Insbesondere traf ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. Denn dieser konnte 6 4^ nach dem normalen Verlauf der Dinge "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen (vgl. BGH, Beschl. vom 2.2.1983 - VIII ZB 1/83, VersR 1983, 457, 458; Beschl. vom 11.7.1985 - III ZB 13/85, VersR 1985, 972; Beschl. vom 8.10.1986 - IVb ZB 82/86, VersR 1987, 261). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Prozeßbevollmächtigte für den hier in Rede stehenden dritten Verlängerungsantrag "erhebliche Gründe" im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt hat. Auch wenn man dies - wofür hier vieles spricht (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 8.10.1986 aaO) - mit dem Berufungsgericht verneint, gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegen der Besonderheiten des Falles nicht zu dem Verschulden, wenn er davon ausging, der Senatsvorsitzende werde auch dem dritten Verlängerungsantrag entsprechen. Denn es stand lediglich eine kurzfristige Verlängerung von vier Tagen in Rede, durch die der Rechtsstreit bei der Terminslage des Berufungsgerichts nicht verzögert worden wäre, so daß der Vorsitzende die Möglichkeit hatte, die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3, 1. Alt. ZPO auch ohne Darlegung erheblicher Gründe zu verlängern. Es kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verlängerungsantrag mit einer Erkrankung seiner nunmehr in größerer Entfernung wohnenden Mandantin und dem dadurch verursachten Ausfall eines vorgesehenen Besprechungstermins immerhin plausibel begründet hatte. Unter diesen besonderen Umständen durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ohne Verschulden annehmen, der Senatsvorsitzende werde das ihm nach § 519 Abs. 2 Satz 3, 1. Alt. ZPO zustehende Ermessen ungeachtet eines Widerspruchs des Beklagten, der sich im übrigen nur gegen eine den Rechtsstreit verzögernde zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgesprochen hatte, in einem der Klägerin günstigen Sinn ausüben. Der angefochtene Beschluß ist mithin aufzuheben. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen (vgl. RG SeuffArch 84 Nr. 16; BGH, Beschl. vom 15.12.1959 - VIII ZB 29/59, VersR 1960, 181; Beschl. vom 24.10.1979 - VIII ZB 20/79, VersR 1980, 89, 90; vgl. auch BGH, Beschl. vom 31.1.1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443 f). Merz Kref t