Dezember 1984 wird zugelassen, soweit der Anspruch wegen Schadens an Vermögen auch insoweit abgelehnt worden ist, als Einkünfte aus Dividenden für diejenigen Aktien entfallen sind, deren Verkaufserlös der Erblasser zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet hat, und er beim Börsenverkauf der Aktien Bankprovision, Maklergebühr und Börsenumsatzsteuer zahlen mußte. 1.) Es ist über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), inwieweit ein Anspruch wegou Schaden3 in der Nutzung des Eigentums oder Vermögens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG besteht, wenn ein jüdischer Verfolgter, der aus Verfolgungsgründen seine berufliche Existenz verloren hat und deshalb zur Bestreitung Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Auslagen für Bankprovision, Maklergebühr und Börsenumsatzsteuer weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1957, 147 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG). 2 a) Soweit die Klägerin Ansprüche wegen des zwangsweisen Verkaufs von Grundstücken in geltend macht, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht vor. Dem steht nicht entgegen, daß die Ansprüche nach den in der Bundesrepublik geltenden rückerstattungsrecht1ichen Vorschriften nicht realisiert werden können, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind (§ 5 Abs. 2 BEG). Da es sich insoweit um Landesrecht handelt, das als sogenannte Landesspitze nach § 228 Abs. 2 BEG aufrechterhalten ist, kann gemäß § 222 BEG die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Die Auffassung der Beschwerde führer in, beim Berliner Entschädigungsgesetz handele es sich um kein Landesrecht, sondern gemäß § 228 Abs. 2 BEG um Bundesrecht, kann nicht geteilt werden . Die Klägerin kann daher weder diese Kursdifferenz noch den Kurswert der zwischen 1939 und 1943 verkauften Papiere als Vermögensschaden nach § 56 BEG geltend machen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Verkauf verfolgungsbedingt war. 6 Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch wegen des Verkaufs der Wertpapiere auch nach § 19 BerlEG ablehnt, handelt es sich wieder um die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 222 BEG).
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 19/85
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache Louise R flHV / geb. Mj
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Pro^eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr .
gegen
Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres, P{ Bl
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Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die? Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
am 18. April 1985 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Dezember 1984 wird zugelassen, soweit der Anspruch wegen Schadens an Vermögen auch insoweit abgelehnt worden ist, als Einkünfte aus Dividenden für diejenigen Aktien entfallen sind, deren Verkaufserlös der Erblasser zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet hat, und er beim Börsenverkauf der Aktien Bankprovision, Maklergebühr und Börsenumsatzsteuer zahlen mußte.
Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im obengenannten Urteil zurückgewiesen.
Gründe
1.) Es ist über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), inwieweit ein Anspruch wegou Schaden3 in der Nutzung des Eigentums oder Vermögens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG besteht, wenn ein jüdischer Verfolgter, der aus Verfolgungsgründen seine berufliche Existenz verloren hat und deshalb zur Bestreitung
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seines Lebensunterhalts Aktien verkaufen mußte, einen Verlust an Dividenden erlitten hat (vgl. BGH RzW 1957, 147; 1960, 314). Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Auslagen für Bankprovision, Maklergebühr und Börsenumsatzsteuer weicht das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1957, 147 ab und kann auf dieser Abweichung beruhen (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG).
2 a) Soweit die Klägerin Ansprüche wegen des zwangsweisen Verkaufs von Grundstücken in geltend macht,
liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht vor.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß insoweit Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausscheiden, weil sie ihrer Rechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fallen (§ 5 Abs. 1 BEG). Dem steht nicht entgegen, daß die Ansprüche nach den in der Bundesrepublik geltenden rückerstattungsrecht1ichen Vorschriften nicht realisiert werden können, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind (§ 5 Abs. 2 BEG).
Der Berufungsrichter verneint auch einen Anspruch der Klägerin nach dem Berliner Entschädungsgesetz (BerlEG) vom 10. Januar 1951 (GVOBl. S. 85) i. d. F. d. 6. Änderungsgesetzes vom 14. März 1952 (GVOBl. S. 133). Da es sich insoweit um Landesrecht handelt, das als sogenannte Landesspitze nach § 228 Abs. 2 BEG aufrechterhalten ist, kann gemäß § 222 BEG die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das
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Berufungsger Lebt dieses Recht falsch angewendet oder ausgelegt habe (BGH RzW 1956, 369 Nr. 45; 1957, 54). Die Auffassung der Beschwerde führer in, beim Berliner Entschädigungsgesetz handele es sich um kein Landesrecht, sondern gemäß § 228 Abs. 2 BEG um Bundesrecht, kann nicht geteilt werden .
Zwar enthält § 228 Abs. 2 BEG nicht ausdrücklich den Satz- daß bestehende Anspruchsspitzen als Landesrecht unberührt bleiben. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Such Zusammenhang ergibt sich aber eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetzgebers solche Landesspitzen Landesrecht bleiben sollten. Wenn § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG sagt, daß es bei den weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüchen zugunsten des bisher Berechtigten sein Bewenden behält, so bedeutet das, daß die Vorschriften, die diese Ansprüche bisher regelten, insoweit weitergelten, also sich an ihrem landesrechtlichen Status nichts ändert. Andernfalls wären auch § 222 BEG und die Regelung in § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG, daß sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz richten, nicht verständlich.
b) Hinsichtlich des Anspruchs wegen Schadens an Vermögen durch Verkauf von Wertpapieren (Aktien) an der Börse liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im begrenzten Umfang der Zulassung vor. Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, daß solche Vermögensschäden gemäß § 56 BEG nicht zu entschädigen
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sin;!, die lediglich infolge des Kriegsausganges und der Entwertung der deutschen Reichsmarkwährung eingetreten sind (BGH RzW 1957, 147; 1964, 218 Nr. 17). Das gilt insbesondere für Währungsschäden, wenn der Kurswert der verkauften Wertpapiere nach der Währungsumstellung 1948 höher war als der Kurs dieser Papiere zur Zeit des Verkaufs. Die Klägerin kann daher weder diese Kursdifferenz noch den Kurswert der zwischen 1939 und 1943 verkauften Papiere als Vermögensschaden nach § 56 BEG geltend machen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Verkauf verfolgungsbedingt war. Es fehlt insoweit an der Verfolgungseigentümlichkeit des Vermögensschadens. Einen Verschleuderungsschaden im Sinne von BGH RzW 1965, 132 behauptet die Klägerin selbst nicht.
Nicht entschädigungsfähig ist ferner die Einbuße an Dividenden, die der Ehemann der Klägerin insoweit erlitten hat, als er mit dem Verkaufserlös der Aktien Sonderabgaben im Sinne von § 59 BEG geleistet hat. Da dieser Verkauf in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Leistung der Sonderabgabe stand, sind entgangene Nutzungen insoweit nicht zu entschädigen (BGH RzW 1960, 314). Das ergibt sich aus dem ausdrück1ichen Ausschluß von Nutzungsschäden in § 59 Abs. 1 Satz 2 BEG.
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Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch wegen des Verkaufs der Wertpapiere auch nach § 19 BerlEG ablehnt, handelt es sich wieder um die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 222 BEG). Auf die Ausführungen unter Ziffer 2 a) wird verwiesen.
Merz Zorn
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