* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

per IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 16* Dezenter 1980 durch die Richter Dr* Thuan# Zorn, fuchs, Fortnana und Dr, Jähako beschlossen: (vgl, BGH Rzi: 1979# 73) am 18, Juni 1973 zugestellten Bescheid reichte die Klägerin durch einen neuen Prozeßbevollraächtlgten om 18, Dezember 1973 beim Landgericht Koblenz Klage ein# Der Pro 2* eßbov ollmächtigte beantragte m 2S, April 1976 Biedere in-Setzung gegen die Versäumung der Rlagfrlst, Aq 8# Mai 1976 gingen die Gerichtsalt ten beim Landgericht Trier ein. Das Berufungsgericht nimmt on» da8 die beim Landgericht Koblenz eingereiehte Klage die Frist des § 210 BEC nicht gewahrt hat und deshalb unzulässig ist.

wirksamBundesgerichtshofs18TrierLandgerichtKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

SS0

U J
• !. C. w, v.:. ,?: .>
BUNDESGERICHTSHOF TK ZB..19/7S	BESCHLUSS
in der Entsohädigungssache
 Gura
» Israelf
- Proseöbevollsiächtlgters
 Klägerin mid Beschwerdeführerin»
Rechtsanwalt
 gegen
Lend Rheinland-Pf als , vertreten durch daß Kinisteriira der Finanzen»
1* Heinzf
 Beklagten und Bescbwerdegegaer
S$rc?
— z -
per IX# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 16* Dezenter 1980 durch die Richter Dr* Thuan# Zorn, fuchs, Fortnana und Dr, Jähako
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 8# Zivilsenats - Lntschädigungssonats - des Oberlandosgerlchts Koblenz von 28, April 1978 wird zuxKlckgewlesen#
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger,
0 r U n de
 Nachdem dio 1970 zur Bearbeitung an die Behörde in Koblens abgegebene Abte der Klägerin in Mai 1973 &n das Bezirksamt in Trier zurückgekomaen war# erließ ©s an 7, Juni 1973 einen Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ablehnende Bescheid# der auch richtig dahin belehrte# daß die Klage l Landgericht Trier exhoben werden kam. Gegen diesen der bevoli mächtigten URO in Frankfurt durch Efepfangsoekenntnis wirksam . (vgl, BGH Rzi: 1979# 73) am 18, Juni 1973 zugestellten Bescheid reichte die Klägerin durch einen neuen Prozeßbevollraächtlgten om 18, Dezember 1973 beim Landgericht Koblenz Klage ein# Der Pro 2* eßbov ollmächtigte beantragte m 2S, April 1976 Biedere in-Setzung gegen die Versäumung der Rlagfrlst, Aq 8# Mai 1976 gingen die Gerichtsalt ten beim Landgericht Trier ein.
Das Berufungsgericht nimmt on» da8 die beim Landgericht Koblenz eingereiehte Klage die Frist des § 210 BEC nicht gewahrt hat und deshalb unzulässig ist. Das sieht im Lin-klang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (rtzW 19621 179» 1963, 225 und etcndig).
Wiedereinsetzung in die am 18, Dezember 1973 abgelaufcno Klagfrist konnte im April 1976 nicht mehr wirksam beantragt werden (§ 209 Abs* 1 BEO» § 234 Abs* 3 ZPO)* Auch das hat das Berufungsgericht richtig erkannt.
Dr. Thus®
Fuchs