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BGH

Gericht: BGH

Oer IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat m 8* ffovetaber 1977 durch dm Versitzenden Richter Kai und dis Richter Zorn* Fuchs* Portmim und Ihr. taug beschlösset*! Das Bescinf^i^everfehren ist gebühren- und auslagenfrei j die außergerichtlichen kosten trügt der Kläger. Eechtefehler sind nicht erkennbar« Auch die VsrfateenerUgm des Klägers rechtfertigen nicht die Zu** lassusü der Revision (vgl* BOH RzW 1967* 431)«

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Volltext der Entscheidung

2393 049
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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Beklagte und Basehtrerdegegnerin
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Oer IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat m 8* ffovetaber 1977 durch dm Versitzenden Richter Kai und
 dis Richter Zorn* Fuchs* Portmim und Ihr. taug
 beschlösset*!
Dis Beschwerde des Kligers gegen die Hiebt-
Zulassung der Revision im Urteil des 5« Zivilsenats des CftMurlaiideegerichta Köln vom 16. November 1974 wird mirdekgewiesen.
Das Bescinf^i^everfehren ist gebühren- und auslagenfrei j die außergerichtlichen kosten trügt der Kläger.
Oie gesetzliche» Vorausectsungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEO liegen nicht vor.
Pas Bemfunfsurteil beruht auf der den fatriehter vorbehaltenen Würdigung der ärztlichen Sachverständigen-gutachten. Eechtefehler sind nicht erkennbar« Auch die VsrfateenerUgm des Klägers rechtfertigen nicht die Zu** lassusü der Revision (vgl* BOH RzW 1967* 431)«
Hai
 Zorn