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BGH · IX ZB 19/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 19/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin am 23. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Mai 2015 sowie seine an den Bundesgerichtshof abgegebene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 981/152015) sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. 2 Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs.3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 184 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG).

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 47 GKG
KostenschuldnersKostenrechnungZBErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 19/14
vom 23. September 2015 in dem Erinnerungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin
 am 23. September 2015 beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Mai 2014 (Kostenrechnung vom 12. Juni 2014, Kassenzeichen	)	wird	zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Schreiben des Kostenschuldners vom 16. Februar 2015 und vom 10. Mai 2015 sowie seine an den Bundesgerichtshof abgegebene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 981/152015) sind als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. Juni 2014 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -1 ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).
2	Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 -IXZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, juris Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes von 368 € entspricht
 
den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 6.427,11 € richtet sich gemäß §47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Kostenschuldners als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 184 € (siehe Anlage 2 zu dem GKG).
3	Das	Verfahren	ist	gerichtsgebührenfrei;	Kosten	werden	nicht erstattet
(§ 66 Abs. 6 GKG).
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.11.2013 -2-18 0 295/13 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.03.2014 - 4 U 29/14 -