Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. fortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/13 vom 2. April 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 2. April 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 53,30 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Weg der vom Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich erhobenen so- fortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist daher als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 f). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.10.2012 - 34 T 235/12 (34 T 283/12) -OLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2013 - 17 W 11/13 -