* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 19/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 19/13

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. fortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

unzulässigausdrücklichKölnZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 19/13
vom 2. April 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 2. April 2013 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 53,30 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Weg der vom Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich erhobenen so-
fortigen Beschwerde ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist daher als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 f). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem
 
ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO).
Kayser
 Raebel
Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.10.2012 - 34 T 235/12 (34 T 283/12) -OLG Köln, Entscheidung vom 01.02.2013 - 17 W 11/13 -