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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. 1 Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 78b ZPO
VorbringenPapeLohmannGGRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
7. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 7. Mai 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
-3-
2	Auch	der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b
ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 -LG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -