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BGH · IX ZB 19/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 19/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Im Insolvenzeröffnungsverfahren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 7 InsO
SchuldnerinFischerLohmannInsOunzulässigStralsundRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 19/06
vom 18. Mai 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 18. Mai 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
 weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	auch	im	Übrigen unzulässig. Sie ist nicht nach
§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß §6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Be-
 
schwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Im Insolvenzeröffnungsverfahren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 12.12.2005 - 4 IN 238/05 -LG Stralsund, Entscheidung vom 16.01.2006 - 2 T 10/06 -